Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Eine recht bekannte Schauspielerin ging eine Liaison mit einem jüngeren, ebenfalls bekannten Kollegen ein. Beide machten diese Verbindung öffentlich; unter anderem mit einem Interview in einem People-Magazin.
Eine Zeitschrift meinte nun zu dieser neuen Verbindung:
„Hoffentlich muss sie es nicht bereuen! .. Liv B., Ex-Freundin und Managerin [des neuen Freundes der Schauspielerin], behauptet, er habe sie geschlagen, misshandelt. Sie erwirkte eine Verfügung, die ihm untersagt, ihr näher als 50 Meter zu kommen, sie zu beleidigen oder gesundheitlich zu gefährden”. Es war somit sogar ein Kontaktverbot ausgesprochen worden.
Das Landgericht Berlin vertrat jetzt in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 27 0 1129/07, in dem es dem Unterlasungsantrag gegen diese Äußerung stattgab, die Ansicht: Auch wenn sich diese beiden Schauspieler mit ihrer Liaison aktuell öffentlich präsentieren und beide bekannt sind, dürfen die Medien weder wörtlich noch sinngemäß hinzufügen: „ Hoffentlich geht das gut. Hoffentlich treten nicht die gleichen Probleme auf, wie vor einem Jahr bei der vorherigen Verbindung.”

„Es gibt Menschen, die leben überhaupt nicht mehr, die leben nur noch vorbeugend und sterben gesund.”
Manfred Lütz, Psychotherapeut und Theologe, zitiert im FOCUS von morgen.

Ebenfalls im morgen erscheinenden FOCUS - Experten äußern sich zu der Frage, was die Achtundsechziger bewirkt haben:
„Die Antworten tendieren zur Bescheidenheit. So fällt dem Tübinger Kulturwissenschaftler Hermann Bausinger die Anrede du ein. Der Politologe Wolfgang Kraushaar begrenzt das 'generationsspezifische Echo' der Revoluzzer zeitlich mit den 80er-Jahren. Historiker Aly spricht ihnen Wirkung ab - zum Glück, angesichts der 'totalitären' Sprache und des gewalttätigen' Aktionismus von Dutschke Co. Diese seien nur 'Nebenfiguren' gewesen, entgegnet die 'Berliner Zeitung' und findet die amerikanischen Hippies 'ungleich wirksamer, nämlich stilbildend'.”

„Zweifelt der Ehemann: 'Ich fürchte, meine Frau ist mir nicht treu'. - 'Wieso denn?' - 'Obwohl wir von Düsseldorf nach Hamburg gezogen sind, haben wir immer noch den gleichen Briefträger'.”
Aus GlücksRevue 7/2008.

Hilfreich für die Werbungtreibenden ist ein Urteil des Landgerichts Mainz, Az.: 10 HK 0 2/07. Ein Unternehmen hatte sich in das Ausstellerverzeichnis einer Messe eintragen lassen. Das LG Mainz schloss daraus auf eine Einwilligung in eine messebezogene Werbung per E-Mail, - zum Beispiel für Mittel zur Präsentation von Waren.

Bekannt ist die Frage, inwieweit Werbung statt durch „Anzeige” auch durch „Promotion” gekennzeichnet werden darf. Das Landgericht Berlin hat diese Diskussion bereichert. In einem Urteil Az.: 16 0 189/07 hat es das Gericht in einem Falle genügen lassen, dass in einer Online-Zeitung die Werbeanzeige mit „Shopping” überschrieben war. Hinzugefügt wurde im entschiedenen Falle symbolisch ein Einkaufswagen.
Unwesentlich war dem Gericht, dass andere Werbung ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet wurde.

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die jeden Inhaber bekannter Marken beschäftigen; Beschluss Az.: 17 Ob 10/07 f.
Letztlich hat der EuGH zu diesem Beschluss darüber zu entscheiden, ob schon ein einziger Mitgliedstaat als „wesentlicher Teil“ der Gemeinschaft angesehen werden kann. Dies hätte zur Folge, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, die nur in einem Mitgliedsstaat bekannt ist, den Schutz des Art. 9 Abs. 1 lit c GMV für die gesamte Gemeinschaft beanspruchen könnte.
Sollte dies verneint werden, soll zumindest geklärt werden, ob ein auf diesen Mitgliedsstaat beschränktes Verbot erlassen werden kann.
Würde aber auch diese Frage verneint werden, müsste der Inhaber einer regional bekannten Gemeinschaftsmarke daneben weiterhin eine nationale Marke halten, um den besonderen Schutz der bekannten Marke genießen zu können.

So sehr urheberrechtsfreundlich das Urteil des Kammergerichts Az: 5 U 63/07 auch ist, gegen die Praxis der Presse, Schriftstücke teilweise gezielt wiederzugeben, kann es dann doch nicht herangezogen werden. Das Urteil stellt nämlich betont auf die „derart umfassende Wiedergabe der Briefe” ab. Das Urteil wörtlich:
„In diesem Zusammenhang ist es für die Öffentlichkeit in der Tat von beachtlichem Interesse, dass der Antragsteller 1969/70 einen (politischen) Freund - den damaligen Wirtschaftsminister - brieflich dazu drängte, sich öffentlich zu dessen Funktion in der NS-Zeit zu bekennen, bzw. ihn (herb) dafür kritisierte, dass dieser seiner Anregung nicht folgte. Das rechtfertigt andererseits aber jedenfalls nicht die - allein in Streit stehende - fast vollständige Veröffentlichung der in Rede stehenden Briefe in ihrer Gesamtheit. Die Antragsgegnerin macht auf diese Weise den Antragsteller mit seinen eigenen, nicht für die Öffentlichkeit bestimmten, Worten zum Zeugen gegen sich selbst, beispielsweise auch, was den Ton seiner Belehrungen zur Wahlkampfführung an den Minister angeht, die mit dem heute vornehmlich interessierenden Thema des beiderseitigen Verhaltens während der Nazizeit in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Jedenfalls eine derart umfassende Wiedergabe der Briefe ist .... nicht gerechtfertigt, da dieses Interesse insoweit hinter dem aus dem (Urheber-)Persönlichkeitsrecht fließenden 'Geheimhaltungsinteresse' des Antragstellers zurückzustehen hat.”

„In Vorbereitung auf die PISA-Studie fragt die Lehrerin: 'Wer hat das Kommunistische Manifest geschrieben?'. Da sich niemend meldet, wendet sich die Lehrerin an den besten Schüler. 'Ich war's nicht', antwortet dieser erschrocken. Sie fragt den nächsten. 'Ich war's auch nicht'. Völlig aufgelöst erzählt die Lehrerin am Abend ihrem Mann davon. Der tröstet sie: 'Mach dir nicht's draus, vielleicht waren sie es ja wirklich nicht.'!”
Aus der neuen SUPERillu, etwas umgeschrieben.

Eine Rechtsanwaltskanzlei verwendet in einem Briefbogen diese Kopfleiste:

Der Markenrechtler fragt sich ironisierend, ob sich dieser Briefbogen als Marke eintragen lässt, weil es doch zu schade wäre, sich nicht möglichst viele Rechte zu sichern.

Nun liegt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs mit Seltensheitswert vor, das klar zwischen Darlegungspflicht und Beweisführung in Bezug auf die Personalien eines Zeugen unterscheidet; Az.: III ZR 239/06.
Die Konsequenz der Unterscheidung ist bekannt: Wäre die Darlegungspflicht verletzt, wäre das Vorbringen unschlüssig. Betrifft der Umstand jedoch, wie vom BGH angenommen, den Beweis, ist er nur im Rahmen der Beweiswürdigung erheblich.
Man kann den Eindruck gewinnen, der BGH beziehe sich zu der Unterscheidung auf sein Urteil vom 12. Januar 1960. Dieses Urteil vom 12. 1. 1960 handelt jedoch nur die nachfolgende Frage der Beweiswürdigung ab. Das Schrifttum ist nicht ergiebig.
Die beiden entscheidenden Sätze zur Unterscheidung:
„Zu Unrecht verlangt das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast von der Beklagten [Vermittler] darüber hinaus die Preisgabe von Namen und ladungsfähiger Anschrift der Zeugin. Die Benennung eines Zeugen mit den nach § 373 ZPO notwendigen Angaben einschließlich dessen ladungsfähiger Anschrift ist nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden Tatsachenvortrags, sondern Element der sich daran anschließenden und auf dem Parteivorbringen beruhenden Beweisführung.
Zum besseren Verständnis der Entscheidung:
Der spätere Kläger wollte die von einer Partnervermittlung in einer Anzeige vorgestellte „attraktive, rassige” Frau kennenlernen und unterschrieb einen Partnervermittlungsvertrag; bezahltes Honorar 7.900 Euro. Drei Adressen erhielt der Kläger, aber nicht Name und Anschrift der ersehnten Dame. Dieses Honorar wollte er zurück. Der Name und die ladungsfähige Anschrift der Dame als Zeugin wurden erst spät, nach Ansicht des Berufungsgerichts verspätet angegeben.
Der BGH bejaht zwar eine sekundäre Darlegungslast des Vermittlers, nahm jedoch an, der Vermittler habe den Sachvortrag des Klägers, es habe keine Vermittlungsbereitschaft bestanden, substantiiert bestritten.
Was genau unter sekundärer Darlegungslast zu verstehen ist, legt das Urteil dar.