So sehr urheberrechtsfreundlich das Urteil des Kammergerichts Az: 5 U 63/07 auch ist, gegen die Praxis der Presse, Schriftstücke teilweise gezielt wiederzugeben, kann es dann doch nicht herangezogen werden. Das Urteil stellt nämlich betont auf die „derart umfassende Wiedergabe der Briefe” ab. Das Urteil wörtlich:
„In diesem Zusammenhang ist es für die Öffentlichkeit in der Tat von beachtlichem Interesse, dass der Antragsteller 1969/70 einen (politischen) Freund - den damaligen Wirtschaftsminister - brieflich dazu drängte, sich öffentlich zu dessen Funktion in der NS-Zeit zu bekennen, bzw. ihn (herb) dafür kritisierte, dass dieser seiner Anregung nicht folgte. Das rechtfertigt andererseits aber jedenfalls nicht die - allein in Streit stehende - fast vollständige Veröffentlichung der in Rede stehenden Briefe in ihrer Gesamtheit. Die Antragsgegnerin macht auf diese Weise den Antragsteller mit seinen eigenen, nicht für die Öffentlichkeit bestimmten, Worten zum Zeugen gegen sich selbst, beispielsweise auch, was den Ton seiner Belehrungen zur Wahlkampfführung an den Minister angeht, die mit dem heute vornehmlich interessierenden Thema des beiderseitigen Verhaltens während der Nazizeit in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Jedenfalls eine derart umfassende Wiedergabe der Briefe ist .... nicht gerechtfertigt, da dieses Interesse insoweit hinter dem aus dem (Urheber-)Persönlichkeitsrecht fließenden 'Geheimhaltungsinteresse' des Antragstellers zurückzustehen hat.”