Hilfreich für die Werbungtreibenden ist ein Urteil des Landgerichts Mainz, Az.: 10 HK 0 2/07. Ein Unternehmen hatte sich in das Ausstellerverzeichnis einer Messe eintragen lassen. Das LG Mainz schloss daraus auf eine Einwilligung in eine messebezogene Werbung per E-Mail, - zum Beispiel für Mittel zur Präsentation von Waren.