Bekannt ist die Frage, inwieweit Werbung statt durch „Anzeige” auch durch „Promotion” gekennzeichnet werden darf. Das Landgericht Berlin hat diese Diskussion bereichert. In einem Urteil Az.: 16 0 189/07 hat es das Gericht in einem Falle genügen lassen, dass in einer Online-Zeitung die Werbeanzeige mit „Shopping” überschrieben war. Hinzugefügt wurde im entschiedenen Falle symbolisch ein Einkaufswagen.
Unwesentlich war dem Gericht, dass andere Werbung ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet wurde.