Nun liegt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs mit Seltensheitswert vor, das klar zwischen Darlegungspflicht und Beweisführung in Bezug auf die Personalien eines Zeugen unterscheidet; Az.: III ZR 239/06.
Die Konsequenz der Unterscheidung ist bekannt: Wäre die Darlegungspflicht verletzt, wäre das Vorbringen unschlüssig. Betrifft der Umstand jedoch, wie vom BGH angenommen, den Beweis, ist er nur im Rahmen der Beweiswürdigung erheblich.
Man kann den Eindruck gewinnen, der BGH beziehe sich zu der Unterscheidung auf sein Urteil vom 12. Januar 1960. Dieses Urteil vom 12. 1. 1960 handelt jedoch nur die nachfolgende Frage der Beweiswürdigung ab. Das Schrifttum ist nicht ergiebig.
Die beiden entscheidenden Sätze zur Unterscheidung:
„Zu Unrecht verlangt das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast von der Beklagten [Vermittler] darüber hinaus die Preisgabe von Namen und ladungsfähiger Anschrift der Zeugin. Die Benennung eines Zeugen mit den nach § 373 ZPO notwendigen Angaben einschließlich dessen ladungsfähiger Anschrift ist nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden Tatsachenvortrags, sondern Element der sich daran anschließenden und auf dem Parteivorbringen beruhenden Beweisführung.
Zum besseren Verständnis der Entscheidung:
Der spätere Kläger wollte die von einer Partnervermittlung in einer Anzeige vorgestellte „attraktive, rassige” Frau kennenlernen und unterschrieb einen Partnervermittlungsvertrag; bezahltes Honorar 7.900 Euro. Drei Adressen erhielt der Kläger, aber nicht Name und Anschrift der ersehnten Dame. Dieses Honorar wollte er zurück. Der Name und die ladungsfähige Anschrift der Dame als Zeugin wurden erst spät, nach Ansicht des Berufungsgerichts verspätet angegeben.
Der BGH bejaht zwar eine sekundäre Darlegungslast des Vermittlers, nahm jedoch an, der Vermittler habe den Sachvortrag des Klägers, es habe keine Vermittlungsbereitschaft bestanden, substantiiert bestritten.
Was genau unter sekundärer Darlegungslast zu verstehen ist, legt das Urteil dar.