Der österreichische Oberste Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die jeden Inhaber bekannter Marken beschäftigen; Beschluss Az.: 17 Ob 10/07 f.
Letztlich hat der EuGH zu diesem Beschluss darüber zu entscheiden, ob schon ein einziger Mitgliedstaat als „wesentlicher Teil“ der Gemeinschaft angesehen werden kann. Dies hätte zur Folge, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, die nur in einem Mitgliedsstaat bekannt ist, den Schutz des Art. 9 Abs. 1 lit c GMV für die gesamte Gemeinschaft beanspruchen könnte.
Sollte dies verneint werden, soll zumindest geklärt werden, ob ein auf diesen Mitgliedsstaat beschränktes Verbot erlassen werden kann.
Würde aber auch diese Frage verneint werden, müsste der Inhaber einer regional bekannten Gemeinschaftsmarke daneben weiterhin eine nationale Marke halten, um den besonderen Schutz der bekannten Marke genießen zu können.