Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Leserkommentar in FOCUS ONLINE, zitiert im FOCUS von heute:
„Die Beck-SPD begeht Selbstmord aus Angst vor dem Tod mit ihrer rot-roten Strategie.”
Es ergänzt Clement, Ex-Bundeswirtschaftsminister und immer noch SPD-Mitglied, ebenfalls im FOCUS von heute zitiert:
„Die SPD riskiert alles, was politisch in der Mitte ist, und sie gewinnt nichts dazu.”

„Ich bin unzufrieden mit meinem Land, mit Deutschland, und mit seinen Universitäten. Man lernte so viel in den alten Fakultäten, und heute lernen sie überhaupt nichts mehr außer Strippenziehen. Es ist einfach traurig, und so denke ich mit Trauer an die deutsche Universität zurück und mit Trauer an ein Land, das hinter seinen Möglichkeiten zurückbleibt.” So Professor Wilhelm Hennis, zitiert in „Forschung & Lehre” nach der F.A.Z. vom 18. 2. 2008

Das OLG Köln hat in einem Urteil Az.: 6 U 55/07 dem klagenden Bundesverband zwar „für den Firmenbestandteil 'bsw' einen eigenständig neben den Schutz der vollständigen Unternehmensbezeichnung tretenden Kennzeichenschutz” zugestanden.
Es hat jedoch angenommen, dass der Zusatz „Bundesverband Solarwirtschaft ... bei der maßgeblichen Gesamtbetrachtung aus dem Bereich einer noch durchschnittlichen Ähnlichkeit herausführt” und deshalb keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wird in dem Urteil angenommen, dass der Verkehr daran gewöhnt sei, bei Verbänden alle Bestandteile der Geschäftsbezeichnungen wahrzunehmen.
Schon erstinstanzlich wurde dagegen zugunsten des Klägers rechtskräftig entschieden, dass der beklagte Verband nicht abgekürzt als „BSW” auftreten darf. Insoweit war der klagende Bundesverband somit erfolgreich.

76 Prozent der 14-19-Jährigen spielen heute regelmäßig am PC oder an einer Spielekonsole. Auf die gesamte Bevölkerung gesehen, sind es 40 %. Weitere Einzelheiten finden Sie in Schaubild 1.
Von den 14-19-Jährigen spielen 21 Prozent zehn Stunden und mehr wöchentlich.
Schaubild 2: Auf die Gesamtbevölkerung bezogen spielen 33 % weniger als zwei Stunden, 34 % zwei bis unter fünf Stunden, 13 % fünf bis unter 10 Stunden und 11 % zehn Stunden und mehr.
Welche Spiele bevorzugt werden, können Sie in Schaubild 3 nachsehen.
Durchgeführt hat diese gestern veröffentlichte Studie unsere Mandantin IfD Allensbach in der Zeit von Januar bis August 2007. Befragt wurden 10.369 Personen.

Hier können Sie den Beschluss Az.: KVR 30/06 nachlesen. Sie erinnern sich, das Bundeskartellamt hatte das Zusammenschlussvorhaben Springer/ProSiebenSAT.1 mit der Begründung untersagt, es komme sonst auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt, dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung. Das Beschwerdegericht nahm an, die Springer-Beschwerde sei unstatthaft, weil zwischenzeitlich die ProSieben-Holding das Zusammenschlussvorhaben aufgegeben habe. Der BGH bejahte nun ein sog. Fortsetzungs-Feststellungsinteresse.
Rechtsmethodisch argumentiert der BGH zugunsten Springer - entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung - sogar mit einem argumentum ad absurdum, meint der Verfasser dieser Zeilen. Nämlich, sinngemäß:
Die Unterlassungsverfügung hat sich zwar erledigt. Es kann aber nicht richtig sein, einen Zusammenschlussbeteiligten letztlich mit einer Unterlassungsverfügung für einen etwaigen weiteren Verkauf in eine wirtschaftlich unvertretbare Position zu bringen. Der Verkäufer „wird sich kaum dem Risiko aussetzen, an einen solchen Kaufinteressenten zu verkaufen, wenn er mit einer entsprechenden Entscheidung wie der früheren Untersagungsverfügung rechnen muss”. Dies gilt umso mehr, als für den zusammenschlussbeteiligten Kaufinteressenten die Geschichte vom Hasen und dem Igel gelten würde: „Im Übrigen würde auch der neuerliche Zusammenschluss unter denselben wirtschaftlichen Zwängen stehen wie der erste, so dass häufig auch in dem zweiten Verfahren eine gerichtliche Klärung der zugrunde liegenden Fragen nicht erfolgen kann.”
Deshalb muss bejaht werden, dass ein Feststellungsinteresse nach § 71 Abs. 2 Satz 2 des Kartellgesetzes besteht.

So geurteilt hat jetzt der Bundesfinanzhof, Az.: I R 42/06. Konkret entschieden wurde der Fall, dass ein Schützenverein gesponsert wurde und der Sponsor, eine Versicherungsgesellschaft, in der Schützenzeitung werben durfte. Der BFH weist in einer Pressemitteilung darauf hin:
„Die Entscheidung geht in ihrer Bedeutung weit über diesen Einzelfall hinaus. ... Sie betrifft insbesondere das immer beliebter werdende sog. Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld- oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, beispielsweise einer Schule Geld für den Bau einer Turnhalle oder der Polizei für neue Uniformen."

So betitelt die neue Ausgabe - 11/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Erst vor wenigen Tagen haben wir über einen Beschluss des BGH zur Versagung der Zulassung berichtet. Von einem weiteren, seit heute vorliegenden Beschluss ist ein angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamts einer Gemeinde mit 2.000 Einwohnern betroffen. Den Widerruf seiner Zulassung nach Beginn der Tätigkeit in der Gemeinde hat nun der BGH bestätigt; Az.: AnwZ(B) 99/06.
Neben dem Grund der Staatsnähe hat sich der BGH vor allem auf das wohl Nächstliegende gestützt, nämlich:
„Dies begründet die naheliegende Gefahr, dass Mandanten des Antragstellers oder deren Gegner sich vorstellen werden, die herausgehobene Stellung des Antragstellers in der Gemeindeverwaltung und auch die damit verbundenen Kontakte des Antragstellers zu anderen staatlichen Stellen könnten den Antragsteller in die Lage versetzen, mehr für seine Mandanten zu bewirken als andere Rechtsanwälte.”

Heute wird häufiger über ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 7 Sa 451/07 berichtet.
Das Besondere an dem entschiedenen Fall ist nicht die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, das die fristlose Kündigung als begründet beurteilt hat. Das Besondere besteht vielmehr darin, dass in erster Instanz das Arbeitsgericht Mainz geurteilt hatte, die frislose und sogar auch eine ordentliche Kündigung seien rechtsunwirksam und das Arbeitsverhältnis bestehe demnach unverändert fort.
Noch ehe die Kündigung erklärt wurde, war das Arbeitsverhältnis offenbar völlig zerrüttet. Der Mitarbeiter war mehrfach abgemahnt worden. Der Mitarbeiter hatte auch mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden eingereicht und beim Ministerpräsidenten die Eröffnung eines Dienstaufsichtsverfahrens beantragt, das er schließlich zusätzlich auf das Ministerium des Innern und Sport erstreckt wissen wollte. Der Kläger und das beklagte Land haben 140 einzelne Auseinandersetzungen auf die Dauer von sechs Jahren Beschäftigung geschildert.
Und dann hat der Mitarbeiter unberechtigt - in bewusster Schädigungsabsicht oder zumindest leichtfertig - Vorgesetzte bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 5 U 173/06, ist in mehrfacher Hinsicht ergiebig. Zu der im Titel gestellten Frage führt das OLG Hamburg aus:
An die Zügigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Rechtsverfolgung im Eilverfahren sind höhere Anforderungen zu stellen und in der Praxis auch gang und gäbe, wie z.B. die knappen Fristsetzungen bei Abmahnungen zeigen. Erst recht gilt dies in einem Markt, in dem ein so scharfer Wettbewerb herrscht und so viele wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten geführt werden wie in der Telekommunikationsbranche.
Auf dieser Basis hat das OLG angenommen, dass die Bearbeitungszeit von einem Monat bei einer durchschnittlich schwierigen Wettbewerbssache zu lang ist, um noch die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG rechtfertigen zu können.
Wir werden morgen noch auf einen weiteren Aspekt dieses Urteils eingehen.