Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 5 U 173/06, ist in mehrfacher Hinsicht ergiebig. Zu der im Titel gestellten Frage führt das OLG Hamburg aus:
An die Zügigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Rechtsverfolgung im Eilverfahren sind höhere Anforderungen zu stellen und in der Praxis auch gang und gäbe, wie z.B. die knappen Fristsetzungen bei Abmahnungen zeigen. Erst recht gilt dies in einem Markt, in dem ein so scharfer Wettbewerb herrscht und so viele wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten geführt werden wie in der Telekommunikationsbranche.
Auf dieser Basis hat das OLG angenommen, dass die Bearbeitungszeit von einem Monat bei einer durchschnittlich schwierigen Wettbewerbssache zu lang ist, um noch die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG rechtfertigen zu können.
Wir werden morgen noch auf einen weiteren Aspekt dieses Urteils eingehen.