Erst vor wenigen Tagen haben wir über einen Beschluss des BGH zur Versagung der Zulassung berichtet. Von einem weiteren, seit heute vorliegenden Beschluss ist ein angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamts einer Gemeinde mit 2.000 Einwohnern betroffen. Den Widerruf seiner Zulassung nach Beginn der Tätigkeit in der Gemeinde hat nun der BGH bestätigt; Az.: AnwZ(B) 99/06.
Neben dem Grund der Staatsnähe hat sich der BGH vor allem auf das wohl Nächstliegende gestützt, nämlich:
„Dies begründet die naheliegende Gefahr, dass Mandanten des Antragstellers oder deren Gegner sich vorstellen werden, die herausgehobene Stellung des Antragstellers in der Gemeindeverwaltung und auch die damit verbundenen Kontakte des Antragstellers zu anderen staatlichen Stellen könnten den Antragsteller in die Lage versetzen, mehr für seine Mandanten zu bewirken als andere Rechtsanwälte.”