So geurteilt hat jetzt der Bundesfinanzhof, Az.: I R 42/06. Konkret entschieden wurde der Fall, dass ein Schützenverein gesponsert wurde und der Sponsor, eine Versicherungsgesellschaft, in der Schützenzeitung werben durfte. Der BFH weist in einer Pressemitteilung darauf hin:
„Die Entscheidung geht in ihrer Bedeutung weit über diesen Einzelfall hinaus. ... Sie betrifft insbesondere das immer beliebter werdende sog. Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld- oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, beispielsweise einer Schule Geld für den Bau einer Turnhalle oder der Polizei für neue Uniformen."