Heute wird häufiger über ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 7 Sa 451/07 berichtet.
Das Besondere an dem entschiedenen Fall ist nicht die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, das die fristlose Kündigung als begründet beurteilt hat. Das Besondere besteht vielmehr darin, dass in erster Instanz das Arbeitsgericht Mainz geurteilt hatte, die frislose und sogar auch eine ordentliche Kündigung seien rechtsunwirksam und das Arbeitsverhältnis bestehe demnach unverändert fort.
Noch ehe die Kündigung erklärt wurde, war das Arbeitsverhältnis offenbar völlig zerrüttet. Der Mitarbeiter war mehrfach abgemahnt worden. Der Mitarbeiter hatte auch mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden eingereicht und beim Ministerpräsidenten die Eröffnung eines Dienstaufsichtsverfahrens beantragt, das er schließlich zusätzlich auf das Ministerium des Innern und Sport erstreckt wissen wollte. Der Kläger und das beklagte Land haben 140 einzelne Auseinandersetzungen auf die Dauer von sechs Jahren Beschäftigung geschildert.
Und dann hat der Mitarbeiter unberechtigt - in bewusster Schädigungsabsicht oder zumindest leichtfertig - Vorgesetzte bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.