Das OLG Köln hat in einem Urteil Az.: 6 U 55/07 dem klagenden Bundesverband zwar „für den Firmenbestandteil 'bsw' einen eigenständig neben den Schutz der vollständigen Unternehmensbezeichnung tretenden Kennzeichenschutz” zugestanden.
Es hat jedoch angenommen, dass der Zusatz „Bundesverband Solarwirtschaft ... bei der maßgeblichen Gesamtbetrachtung aus dem Bereich einer noch durchschnittlichen Ähnlichkeit herausführt” und deshalb keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wird in dem Urteil angenommen, dass der Verkehr daran gewöhnt sei, bei Verbänden alle Bestandteile der Geschäftsbezeichnungen wahrzunehmen.
Schon erstinstanzlich wurde dagegen zugunsten des Klägers rechtskräftig entschieden, dass der beklagte Verband nicht abgekürzt als „BSW” auftreten darf. Insoweit war der klagende Bundesverband somit erfolgreich.