Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Als neues Geschäftsmodell rechtlich ungeeignet! Der entschiedene Fall:
Der Antragsteller arbeitet bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement als „Berater und Akquisiteur”. Gleichzeitig ist er Gesellschafter des Unternehmens. Zu entscheiden war nun über die Zulassung als Rechtsanwalt. Der BGH verweigerte die Zulassung in einem Beschluss Az.: AnwZ (B) 111/06.
Zunächst wird in dem Beschluss der Sinn und Zweck des § 7 Nr. 8 der Bundesrechtsanwaltsordnung abgehandelt. Dabei bezieht sich der BGH insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sie stellt darauf ab, ob - so der BGH in seinem Beschluss - die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtssuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde.
Für den entschiedenen Fall verneint der BGH die Unabhängigkeit im Kern mit dem Satz:
Eine rechtliche Beratung potentieller Kunden des Unternehmens, die nicht ausschließlich im Interesse des neu zu gewinnenden Kunden, sondern im Vertriebsinteresse des Unternehmens erfolgt, stellt keine unabhängige Beratung dar und ist mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar.
Anmerkung: Nicht direkt spricht der BGH die Gefahr an, an die er aber vor allem gedacht haben kann: Der Anwalt könnte die Beratungsgesellschaft im Wesentlichen dazu nutzen, unmittelbar Mandate zu akquirieren.

So betitelt die neue Ausgabe - 09/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Am 17. Dezember 2004 haben wir an dieser Stelle über das erstinstanzliche Urteil berichtet. Zwischenzeitlich haben das OLG Hamburg, der Bundesgerichtshof und - nach einer Rückverweisung - nun erneut das OLG Hamburg in einem Urteil Az.: 1 Kart U 13/04 entschieden.
Wegen der besonderen Bedeutung des Urteils für das gesamte Lesezirkel-System haben wir dem Urteil ausführliche Leitsätze vorangestellt. Gewonnen haben der Burda Medien Vertrieb und daneben in einem zweiten Verfahren Gruner+Jahr.
Verkürzt besagen die Urteile:
Die Verlage dürfen sachlich festlegen, welche Voraussetzungen Lesezirkel-Unternehmen erfüllen müssen, damit sie besonders preisgünstig beliefert werden. Sie dürfen insbesondere festlegen, dass Lesezirkel nicht im Wesentlichen an die Kunden eines Werbepartners geliefert werden, zum Beispiel an Frisöre oder Apotheken, jedoch weniger an Haushalte. Die Verlage können von Interessenten für die Belieferung mit Lesezirkelexemplaren zumindest verlangen, dass sie glaubhaft die von den Verlagen festgesetzten sachlichen Voraussetzungen erfüllen. An dieser Glaubhaftmachung fehlt es in den entschiedenen Fällen.
Anders ausgedrückt: Die bislang bestehenden Vertreiber von Lesezirkeln würden auf Dauer gesehen mehr oder weniger ihre wirtschaftliche Grundlage verlieren, wenn neuartige Lesezirkel-Unternehmen für Werbepartner an deren Kunden werbebestückt Lesezirkel zu günstigeren Bedingungen oder gar kostenlos lieferten, zum Beispiel für den Werbepartner Wella an alle Frisörkunden.

„Chef: Liebe Mitarbeiter, ich habe nichts dagegen, dass es geteilte Meinungen gibt. Hier halten wir es so, dass ich eine Meinung habe und Sie diese teilen.”
Aus der Zeitschrift „Lisa” 8/2008.

Der Arbeitnehmer hatte die Erklärung unterschrieben: „Damit sind alle Ansprüche der Unterzeichner/-in an die Firma H. abgegolten.”
Sind mit dieser Erklärung restliche Ansprüche wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Überstundenvergütung, Zeitguthaben erledigt?
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten entschieden: ja.
Ganz anders das Bundesarbeitsgericht in seinem Revisionsurteil Az. 5 AZR 880/06.
Das BAG bemängelt, dass diese Erklärung „nicht einmal ansatzweise ausgelegt” worden sei. Richtig sei dagegen:
„Das Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers ist maßgebend.” Nach diesem Verständnis „sind an die Feststellung eines Verzichtswillens hohe Anforderungen zu stellen.” Demnach verzichtet der Mitarbeiter im Zweifel nicht auf entstandene Ansprüche.

Wer Arbeitsverträge noch so formuliert, als würde im Zweifelsfall eben nach §§ 133, 157, 242 BGB ausgelegt, haftet. Ein neues Urteil Az. 8 AZR 973/06 des Bundesarbeitsgerichts veranschaulicht:
Die Auslegung einer unklaren Klausel wird offen gelassen, wenn die Klausel wegen ihrer Unklarheit nach dem Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 (bzw. Abs. 3 S. 2), unwirksam ist. Das heißt: Jedenfalls wer für Arbeitgeber Verträge zu formulieren hat, muss jede Klausel nach allen Richtungen dahin absichern, dass sie wirklich (im Sinne des § 307) klar ist. Wer mit Verträgen befasst ist, weiß, wie schwierig es ist, an alles und jedes zu denken und sich entsprechend klar auszudrücken.
Diese rechtsmethodische Entwicklung und ihre Bedeutung werden in Rechtsprechung und Schrifttum sowie in der Lehre noch nicht praxisgerecht herausgestellt. Sie werden jedoch teilweise en passant erwähnt. So von Coester im Staudinger, § 307 Rn 172 gegen Ende.
Das BAG hat in seinem Urteil eine Vertragsstrafenvereinbarung für rechtsunwirksam erklärt.
Diese methodische Entwicklung und Bedeutung gilt selbstverständlich über das Arbeitsrecht hinaus in allen Fällen, in denen § 307 greift.

Dieser Grundsatz lässt sich einem Beschluss Az. 2 ZU 7/07 des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen entnehmen. Dieses Richtmaß für ein Einstiegsgehalt soll auch gelten, wenn der Anwalt als Trainee ausgebildet wird. Eine niedrigere Vergütung ist - so der Beschluss - unangemessen im Sinne von § 26 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte und sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Die eine oder andere Einzelheit über das Arbeitsverhältnis konnte in dem Beschluss offen bleiben, weil im zu beurteilenden Fall nur ein Grundgehalt von 1.000 Euro zur Diskussion stand.
Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

„Das menschliche Schienbein ist ein perfektes Sinnesorgan, um im Dunkeln scharfkantike Möbelstücke zu finden!”
Vince Ebert, zitiert in „neue woche” 4/2008.

So betitelt die neue Ausgabe - 08/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Am 19. Februar werden in München auf einer Fachkonferenz die Ergebnisse der Studie „Elektronische Medien - Entwicklung und Regulierungsbedarf” vorgestellt und diskutiert. Diese Studie liegt im Entwurf vor. Vorstellbar ist, dass Beiträge aus den Diskussionen noch in die Schlussfassung eingehen.
Schon jetzt steht fest, dass die Studie umfassend und tiefgreifend die Digitalisierung und Konvergenz der Medien auf ca. 700 Seiten abhandeln wird. Sie kann als Grundlage für den noch in diesem Jahr auszuarbeitenden 11. Rundfunkänderungsstaatsvertrag dienen.
Für die Verlage ist besonders interessant, dass sich die Studie auch eingehend mit der elektronischen Presse auseinandersetzt und empfiehlt, wie das Recht der elektronischen Presse geregelt werden sollte.