Am 17. Dezember 2004 haben wir an dieser Stelle über das erstinstanzliche Urteil berichtet. Zwischenzeitlich haben das OLG Hamburg, der Bundesgerichtshof und - nach einer Rückverweisung - nun erneut das OLG Hamburg in einem Urteil Az.: 1 Kart U 13/04 entschieden.
Wegen der besonderen Bedeutung des Urteils für das gesamte Lesezirkel-System haben wir dem Urteil ausführliche Leitsätze vorangestellt. Gewonnen haben der Burda Medien Vertrieb und daneben in einem zweiten Verfahren Gruner+Jahr.
Verkürzt besagen die Urteile:
Die Verlage dürfen sachlich festlegen, welche Voraussetzungen Lesezirkel-Unternehmen erfüllen müssen, damit sie besonders preisgünstig beliefert werden. Sie dürfen insbesondere festlegen, dass Lesezirkel nicht im Wesentlichen an die Kunden eines Werbepartners geliefert werden, zum Beispiel an Frisöre oder Apotheken, jedoch weniger an Haushalte. Die Verlage können von Interessenten für die Belieferung mit Lesezirkelexemplaren zumindest verlangen, dass sie glaubhaft die von den Verlagen festgesetzten sachlichen Voraussetzungen erfüllen. An dieser Glaubhaftmachung fehlt es in den entschiedenen Fällen.
Anders ausgedrückt: Die bislang bestehenden Vertreiber von Lesezirkeln würden auf Dauer gesehen mehr oder weniger ihre wirtschaftliche Grundlage verlieren, wenn neuartige Lesezirkel-Unternehmen für Werbepartner an deren Kunden werbebestückt Lesezirkel zu günstigeren Bedingungen oder gar kostenlos lieferten, zum Beispiel für den Werbepartner Wella an alle Frisörkunden.