Als neues Geschäftsmodell rechtlich ungeeignet! Der entschiedene Fall:
Der Antragsteller arbeitet bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement als „Berater und Akquisiteur”. Gleichzeitig ist er Gesellschafter des Unternehmens. Zu entscheiden war nun über die Zulassung als Rechtsanwalt. Der BGH verweigerte die Zulassung in einem Beschluss Az.: AnwZ (B) 111/06.
Zunächst wird in dem Beschluss der Sinn und Zweck des § 7 Nr. 8 der Bundesrechtsanwaltsordnung abgehandelt. Dabei bezieht sich der BGH insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sie stellt darauf ab, ob - so der BGH in seinem Beschluss - die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtssuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde.
Für den entschiedenen Fall verneint der BGH die Unabhängigkeit im Kern mit dem Satz:
Eine rechtliche Beratung potentieller Kunden des Unternehmens, die nicht ausschließlich im Interesse des neu zu gewinnenden Kunden, sondern im Vertriebsinteresse des Unternehmens erfolgt, stellt keine unabhängige Beratung dar und ist mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar.
Anmerkung: Nicht direkt spricht der BGH die Gefahr an, an die er aber vor allem gedacht haben kann: Der Anwalt könnte die Beratungsgesellschaft im Wesentlichen dazu nutzen, unmittelbar Mandate zu akquirieren.