Der Arbeitnehmer hatte die Erklärung unterschrieben: „Damit sind alle Ansprüche der Unterzeichner/-in an die Firma H. abgegolten.”
Sind mit dieser Erklärung restliche Ansprüche wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Überstundenvergütung, Zeitguthaben erledigt?
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten entschieden: ja.
Ganz anders das Bundesarbeitsgericht in seinem Revisionsurteil Az. 5 AZR 880/06.
Das BAG bemängelt, dass diese Erklärung „nicht einmal ansatzweise ausgelegt” worden sei. Richtig sei dagegen:
„Das Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers ist maßgebend.” Nach diesem Verständnis „sind an die Feststellung eines Verzichtswillens hohe Anforderungen zu stellen.” Demnach verzichtet der Mitarbeiter im Zweifel nicht auf entstandene Ansprüche.