Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wer die Verbreitung einer Gegendarstellung verlangt, kann die Erstattung der ihm entstandenen Anwaltskosten in der Regel nur verlangen, wenn sich der zur Verbreitung Verpflichtete im Verzug befindet. Bietet der Verpflichtete jedoch innerhalb der ihm gesetzten Erklärungsfrist einen andere Verbreitung als verlangt an ( z.B. im Inneren einer Zeitung anstatt auf der Titelseite) und besteht der Betroffene auf seinem ursprünglichen Verlangen, muss er sich noch einmal vergewissern, ob der Verpflichtete nun bereit ist, doch wie ursprünglich verlangt zu verbreiten.
Vergewissert sich der Betroffene nicht, muss der Verlag die entstandenen Kosten nicht erstatten, wenn der Verpflichtete, ohne sich weiter zu äußern, die Gegendartstellung doch wie ursprünglich verlangt umsetzt. Entschieden hat dies das Landgericht München II in einem Berufungsurteil Az: 8 S 5649/07.
Begründung: Bei Zweifeln darüber, ob die Gegendarstellung wie gefordert umgesetzt wird, ergibt sich aus Treu und Glauben für den Betroffenen die Pflicht, nachzufragen, bevor er kostenauslösende Maßnahmen ergreift.

So betitelt die neue Ausgabe - 07/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Bundesgerichtshof gestaltet seine Rechtsprechung zur Anlagenvermittlung so, dass sich über die Anlagenvermittlung hinaus die Haftung aller Vermittler erheblich erweitern kann. Ein Musterbeispiel bildet das neue Urteil des BGH Az.: III ZR 193/05.
Eine selbständige Vermittlerin, welche eine Luxemburger Bank repräsentierte, hatte für eine Anlage dieser Bank geworben und unter Bezugnahme auf einen Zeitschriftenartikel die - unrichtige - Auskunft erteilt, die Bank gehöre dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken an.
Die Urteilsbegründung wörtlich: „In der Rechtsprechung des BGH ... ist anerkannt, dass ... zwischen dem Anlageninteressenten und dem Anlagenvermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlagenentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagenvermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. ... Dass die Beklagte zugleich als Repräsentantin der Bank firmierte und in dieser Eigenschaft bei den Vorverhandlungen über Art und Inhalt der Anlage die Bank vertreten konnte, ist für den stillschweigenden Abschluss eines gesonderten Auskunftsvertrags mit der Klägerin mangels einer eindeutigen Beschränkung auf die Abgabe von Erklärungen nur für die B-Bank ohne Belang...”
Anmerkung: Die Interessen und die rechtsdogmatische Grundlage zu anderen Vertretern als Anlagevermittlern unterscheiden sich nicht wesentlich. Die Ausdehnung der Rechtsprechung zu Anlagevermittlern, die nahezu täglich gefestigt und erweitert wird, bietet sich demnach an. Selbst die Ausdehnung auf alle Berater, auch wenn sie unselbständig sind, liegt nicht fern.

Für die Dürren leider nicht so schmeichelhaft: Wahre Schönheit braucht Raum.

Pubertät ist, wenn Eltern anfangen, schwierig zu werden.
Aufschrift auf dem T-Shirt des 12-jährigen Marcel Pfeifer, mit dem er als 'Pubi' in der Bütt steht.

Seit heute liegt ein Urteil Az.: VI ZR 277/06 des Bundesgerichtshofs vor, das gebührenrechtlich zu einer von Betroffenenanwälten gerne gewählten Praxis weiterhelfen kann. Das Urteil betrifft zwar noch die BRAGO, interessiert aber genauso für das neue Gebührenrecht. Die Problematik tritt auch in anderen Konstellationen auf. So zum Beispiel, wenn Dutzende von Artikeln auf einmal mit getrennten Abmahnungen verfolgt werden, - womöglich jeweils getrennt nach Wort- und Bildberichterstattung und dann auch noch getrennt von mehreren in einem Artikel betroffenen Personen.
Der BGH weist die Sache in seinem Urteil allerdings zurück und legt sich zum Streitfall kaum fest. Das Urteil enthält dennoch - meist die bisherige Rechtsprechung fortführend -wichtige Hinweise. Insbesondere:
Im Innenverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsanwalt setzt die Entstehung von zwei rechtlich eigenständigen ... auf Zahlung je einer Geschäftsgebühr nach §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ... voraus, dass sich die anwaltliche Tätigkeit nicht auf dieselbe Angelegenheit (§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) bezogen hat, bei der mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal verlangt werden darf. Mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können”.
„Das Berufungsgericht wird für das Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu beachten haben, dass ein Schädiger nach ständiger Rechtsprechung selbst dann nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen hat, wenn entsprechende Honoraransprüche des Anwalts gegen den von diesem Geschädigten bestehen. Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs ist vielmehr, dass die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.

Geklagt hatte ein Nachrichtensprecher, der für eine „feste freie Mitarbeit” vor 12 Jahren angestellt worden war, und dem wegen des Verdachts einer Manipulation fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt wurde. Wer für Medien arbeitet, wird in seiner Vermutung nicht enttäuscht. Die BAG-Entscheidung Az.: 5 AZR 952/06 hält, was eine solche Konstellation verspricht.
Das BAG geht als erstes davon aus, dass im entschiedenen Fall der "feste freie" Arbeitnehmer war und ist. Das Schwergewicht der Entscheidung betrifft die Anforderungen an eine Verdachtskündigung. Das Wichtigste sind die Ausführungen zum Umfang der Anhörungspflicht. Seine bisherige Rechtsprechung heranziehend, stellt das BAG fest:
Eine Verletzung der Anhörungspflicht liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer erklärt, er werde sich zum Vorwurf nicht äußern, ohne hierfür erhebliche Gründe zu nennen. Der Arbeitgeber muss ihn dann auch nicht über die Verdachtsmomente näher informieren. Ist der Arbeitnehmer von vornherein nicht bereit, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen substantiiert zu äußern und so an der Aufklärung mitzuwirken, ist die (weitere) Anhörung überflüssig, weil sie zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Willensbildung des Arbeitgebers nichts beitragen kann ... Die fehlende Bereitschaft, an der Aufklärung mitzuwirken, kann sich auch aus dem späteren Verhalten des Arbeitnehmers ergeben.”
Das BAG nimmt in seinem Urteil an, dass der Arbeitgeber nach diesen Grundsätzen die Anhörungspflicht nicht verletzt hat.
Die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 wurde lt. BAG eingehalten, da „die Frist erst im Anschluss an die Anhörung lief, da die Ermittlungen bis zu diesem Zeitpunkt zügig geführt wurden”.
Zurückverwiesen wurde, weil das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung nicht geprüft hat.

So betitelt die neue Ausgabe - 06/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verweisend hat der Bundesgerichtshof soeben die Kanzleien mit einem Beschluss Az.: III ZB 73/07 beruhigt:
„Insbesondere kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass sie mit der Faxübermittlung bis 9 Minuten vor Ablauf der Frist zugewartet hat, denn Fristen können voll ausgenutzt werden. Mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer ist das Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn so rechtzeitig mit der Faxübermittlung begonnen wird, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. ...”.

Streiten Sie sich gerade wegen einer Zustellung am Silvesternachmittag? Der BGH hat soeben in seinem Urteil Az.: XII ZR 148/05 entschieden. Das Berufungsgericht hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Ein Mieter musste bis 31. 12. 2003 eine Option ausüben. Seine Erklärung warf er bei der zuständigen Makler- und Hausverwalterfirma an Silvester gegen 15.50 Uhr in den Briefkasten. Zu spät. Im Sinne des § 130 BGB ist die Erklärung erst am 2. Januar 2004 zugegangen.
Die beiden entscheidenden Sätze der Urteilsbegründung:
„Vielmehr kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Einwurfs des Briefes in den Briefkasten nach der Verkehrsanschauung, ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Empfängers, noch mit einer Leerung am selben Tag zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 ...). ... Wie das Landgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat, wird in einem Bürobetrieb, wie dem streitgegenständlichen, Silvester nachmittags nicht gearbeitet, so dass kurz vor 16.00 Uhr mit einer Briefkastenleerung am selben Tag nicht mehr zu rechnen ist.”
Da half es dem die Option ausübenden Mieter auch nicht, dass auf dem Briefbogen der Hausverwalterfirma als Sprechzeit Montag bis Donnerstag, 14 bis 17 Uhr angegeben wurde und Silvester auf einen Mittwoch fiel.
Anmerkung: Die gleichen Grundsätze gelten dann selbstverständlich entsprechend für den Hl. Abend.