Geklagt hatte ein Nachrichtensprecher, der für eine „feste freie Mitarbeit” vor 12 Jahren angestellt worden war, und dem wegen des Verdachts einer Manipulation fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt wurde. Wer für Medien arbeitet, wird in seiner Vermutung nicht enttäuscht. Die BAG-Entscheidung Az.: 5 AZR 952/06 hält, was eine solche Konstellation verspricht.
Das BAG geht als erstes davon aus, dass im entschiedenen Fall der "feste freie" Arbeitnehmer war und ist. Das Schwergewicht der Entscheidung betrifft die Anforderungen an eine Verdachtskündigung. Das Wichtigste sind die Ausführungen zum Umfang der Anhörungspflicht. Seine bisherige Rechtsprechung heranziehend, stellt das BAG fest:
Eine Verletzung der Anhörungspflicht liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer erklärt, er werde sich zum Vorwurf nicht äußern, ohne hierfür erhebliche Gründe zu nennen. Der Arbeitgeber muss ihn dann auch nicht über die Verdachtsmomente näher informieren. Ist der Arbeitnehmer von vornherein nicht bereit, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen substantiiert zu äußern und so an der Aufklärung mitzuwirken, ist die (weitere) Anhörung überflüssig, weil sie zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Willensbildung des Arbeitgebers nichts beitragen kann ... Die fehlende Bereitschaft, an der Aufklärung mitzuwirken, kann sich auch aus dem späteren Verhalten des Arbeitnehmers ergeben.”
Das BAG nimmt in seinem Urteil an, dass der Arbeitgeber nach diesen Grundsätzen die Anhörungspflicht nicht verletzt hat.
Die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 wurde lt. BAG eingehalten, da „die Frist erst im Anschluss an die Anhörung lief, da die Ermittlungen bis zu diesem Zeitpunkt zügig geführt wurden”.
Zurückverwiesen wurde, weil das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung nicht geprüft hat.