Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Gestritten wurde, ob Auszubildende Arbeitnehmer im Sinne des Urteil Az.: 7 ABR 44/06 entschieden:
Arbeitnehmer sind nur solche Auszubildenden, deren Ausbildungsberuf von den betriebsangehörigen Arbeitnehmern ausgeübt wird.
Diese Voraussetzung war im entschiedenen Fall nicht erfüllt, weil der Arbeitgeber als Wohlfahrtspfleger für das Gastgewerbe ausbildet.
Anmerkung:
In Bereichen außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes sind Auszubildende jedoch - worauf in der Entscheidung nicht hingewiesen wird - grundsätzlich keine Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 10. Juli 2003, Az.: 6 AZR 348/02, ausdrücklich - sich auf seine ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten:
„Nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch ist ein Arbeitsverhältnis einem Ausbildungsverhältnis nicht gleichzusetzen. Das kommt wegen der ganz unterschiedlichen Pflichtenbindungen beider Vertragsverhältnisse nicht in Betracht.”

Unzählige Schiedsklauseln sind in Anstellungsverträgen enthalten. Wenn sie sich nicht lediglich auf eine anliegende Urkunde beziehen, sind sie allesamt nichtig.
So entschieden hat neuerdings das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss Az.: 8 Sch 2/07.
Die Begründung: Mitglieder des Vorstands sind wie - so vom BGH bereits entschieden - Geschäftsführer von GmbHs nach der Legaldefinition des § 13 BGB „Verbraucher” und damit ist § 1031 Abs. 5 ZPO anzuwenden.

„Der kleine Bub steht in der Kirche vor der Krippe, nimmt sich Maria und Josef und schreibt zu Hause an das Christkind: 'Entweder ich bekomme die Eisenbahn oder du siehst deine Eltern nie wieder'.”
Aus der neuen Ausgabe der Zeitschrift „Lisa” vom 18. Dezember.
Nebenbei: Für den kleinen Studenten-Strafrechtsschein recht interessant. Wäre richtig zu schreiben: "Er stiehlt Maria und Josef"?

So heißt der Titel eines neuen wissenschaftlichen Soziologie-Buches. Wenn Sie einmal ein Werk lesen oder verschenken möchten, das gegen einen allgemeinen Konsens ein Gleichgewicht in die politische Diskussion bringen kann, dann müssen Sie dieses neue Buch von Karl Otto Hondrich kennen. Der in diesem Jahr verstorbene Hondrich konnte nicht mehr das Erscheinen seines Buches erleben, - Campus, 280 Seiten, ISBN: 978-3-593-38270-8, € 19,80.
Hondrich fokussiert die steigende Produktivität und eine stärkere Arbeitsteilung zwischen reproduktiven und produktiven Kulturen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen: Der Verfasser dieser Zeilen hat vier Kinder (und ist Rechtssoziologe).

Selbst wenn Schulungsveranstaltungen identisch sind, darf der Unternehmer nur die Bewirtungskosten für seine Arbeitnehmer unbeschränkt abziehen. Für seine freiberuflichen Fachberater und Handelsvertreter gilt dagegen die gesetzliche Abzugsbeschränkung des Az.: I R 75/06.
Das Urteil stützt sich insbesondere auf die Entstehungsgeschichte und dann noch auf eine praktisch-methodische Argumentation. Nach dieser Urteilbsbegündung ist zu erwarten, dass der BFH seine Rechtsprechung auf Bewirtungen jeglicher Art erstrecken wird. Auf den Begriff des Arbeitnehmers geht das Urteil nicht ein!

Wenn Sie als Mann ihr Gewissen etwas erleichtern wollen - die Umfrageforschung beweist, dass Sie nicht alleine schlecht dastehen. Aus einem neuen Studienbericht unserer Mandantin IfD Allensbach:
Schon „in früheren Umfragen zum Weihnachtsfest zeigte sich immer wieder, dass Männer - anders als Frauen - die Vorweihnachtszeit weniger als Zeit der Freude und Besinnung, sondern eher als lästige Pflicht erleben.”
Mit den Notkäufen kurz vor Heilgabend sind Sie auch nicht allein. 29 % der Männer kaufen Geschenke erst kurz vor Weihnachten; Schaubild.
Und: 16 Prozent der Männer betonen, dass sie keine Geschenke zu Weihnachten kaufen. -- Tapfer.

So betitelt die neue Ausgabe - 52/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Ein Mann und eine Frau kollidieren bei einem Unfall. Beide steigen unverletzt aus ihren Autos. Der Mann: 'Die Weinflasche in meinem Wagen ist noch ganz. Ganz klar ein Zeichen. Gott will, dass wir zusammen auf unser Glück anstoßen.' Sie reicht ihm die Flasche, und er trinkt sie halb leer. Als er die Flasche zurückgibt, verschließt sie sie mit dem Korken: 'Ich trinke auf uns, sobald die Polizei den Schaden aufgenommen hat.' ”
Umgeschrieben; Original im neuen Playboy.

Das Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 249/06, legt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb so aus, dass in Bezug auf unwirksame AGB weder § 4 Nr. 11, noch § 4 Nr. 2 oder § 5 UWG anwendbar sind. In ihrem Kern legt das OLG Köln dar: Es fehlt an dem erforderlichen Markt- und Wettbewerbsbezug der Normen zur AGB-Inhaltskontrolle.

In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 14 U 72/06, beurteilten Fall haben die klagenden Rechtsanwälte noch einmal „Glück gehabt”. Das OLG lehnte es ab, die „Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen” (EuGV-VO) anzuwenden. Es verneinte den inneren Zusammenhang zwischen der Präsentation des Leistungsanbieters im Internet und dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags. Die Mandantin hatte nämlich - als der Vertrag abgeschlossen wurde - keinen Zugang zum Internet, und sie kannte die Website der Anwälte nicht. Die Mandantin war Deutsche und hatte sogar ihren ersten Wohnsitz in Deutschland, lebte jedoch seit Jahren in Spanien.
Die Kanzlei hatte erbrechtlich beraten.
Kanzleien mit einem Internetauftritt tun demnach jedenfalls in Verbrauchersachen gut daran, sich darauf einzustellen, dass sie unter Umständen Honorare gegen Personen, die im EU-Ausland leben, aufgrund der Regelung über die ausschließliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte nach Artikel 15 und Art. 16 EuGV-VO nicht in Deutschland einklagen können.