Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 5 U 161/05, hat im Rahmen eines Verfahrens wegen der Verwendung von Prominenten-Lichtbildern aus einer anonymen Tauschbörse dargelegt:
„Die Antragsgegnerin [Anmerkung: das ist das minderjähriges Kind] ist in diesem Rechtsstreit passiv prozessfähig. Die beschränkt geschäftsfähige Antragsgegnerin wird ... von ihren Eltern als gesetzlichen Vertretern vertreten. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1629 Abs. 1 BGB. Die Passivertretung der Antragsgegnerin [durch die Eltern als gesetzliche Vertreter] ist nicht von dem Willen ihrer gesetzlichen Vertreter abhängig. Eine Entscheidungsfreiheit, derartige Prozesse zu führen oder nicht gegen das minderjährige Kind gelten zu lassen, besteht nicht. ... Sie würde dazu führen, dass Privatpersonen autonom darüber entscheiden könnten, ob sie sich einem Prozess aussetzen wollen oder nicht.”

Seit 9 Uhr liegt das Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 88/05 im Volltext vor. Seine bisherige Rechtsprechung fortsetzend legt der BGH grundsätzlich dar:
Wer einen Telefonanruf zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet allerdings mit entsprechenden Anrufen. Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung im geschäftlichen Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat; sie ist vielmehr auch dann wettbewerbsgemäß, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vermutet werden kann. .... Eine mutmaßliche Einwilligung kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Werbung durch Telefonanruf gegenüber einer schriftlichen Werbung zwar keine oder sogar weniger Vorzüge aufweist, den Interessen des Anzurufenden aber gleichwohl noch in einem Maß entspricht, dass die mit dem Anruf verbundenen Belästigungen hinnehmbar erscheinen.";
Das - von den Telefonanrufgegnern immer wieder strapazierte - Schlagwort der „Belästigung” reicht somit allein für eine Rechtswidrigkeit nicht aus.
Im entschiedenen Fall nahm der BGH dennoch an, dass der Anruf rechtswidrig war. Allein schon rechtspsychologisch handelte es sich um einen Sonderfall. Die angerufene Firma war in weitere 450 Suchmaschinen kostenlos eingetragen. Der anrufende Betreiber wollte - zumindest auch - dem Angerufenen einen kostenpflichtigen Eintrag anbieten.
Maßgebliche Rechtsnorm ist § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.

So betitelt die neue Ausgabe - 51/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Gefordert wurde in einem Prozess, das vereinbarte Honorar aus einem Werbevertrag zu zahlen. Das Amtsgericht Calw hat für reumütige Vertragsschließende einen Weg aufgezeigt, an den man nicht immer gleich denken wird, Az.: 4 C 914/06. Es nahm an, dass sich die Parteien offen nicht hinreichend geeinigt haben, § 154 des Bürgerlichen Gesetzbuches, - weil das (per Unterschrift angenommene) Angebot zu unbestimmt war.
Das Gericht wörtlich in den Gründen:
„Zum einen kann dem Angebot nicht eindeutig entnommen werden, ob es sich bei dem Deutschen Gewerbeverzeichnis um ein Druckerzeugnis oder aber um eine Internetseite handelt; sollte es sich um ein Druckerzeugnis handeln, ist nicht ersichtlich, in welchem Turnus dies erscheint. Auch kann dem Angebot nicht entnommen werden, welchem Adressatenkreis das so genannte Gewerbeverzeichnis zur Verfügung gestellt werden soll. Damit ist die angebotene Leistung nicht ausreichend konkretisiert. Etwaige Willenserklärungen der Parteien gehen damit ins Leere; ein Rechtsgeschäft ist tatbestandlich nicht zu Stande gekommen.”

Den Matthäus-Sprüchen, die ihn zum Gegenstand unzähliger Spott-Sketches gemacht haben, hat er nun eine neue Erkenntnis hinzugefügt:
Politisch bin ich nicht so gut wie mit Frauen.
Quelle: der FOCUS von morgen.

In einer arbeitsrechtlichen Abmahnung waren 45 Verstöße abgemahnt worden. Beanstandet wurde, dass die Betriebsleiterin und stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats verbotswidrig in persönlichen Angelegenheiten telefonierte. Es ließen sich jedoch keine 45 Fälle nachweisen. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass die Abmahnung rechtswidrig ist; Az.: 11 Sa 243/07.
Wäre beispielsweise abgemahnt worden, dass die Mitarbeiterin mindestens 30mal in persönlichen Angelegenheiten mit ihrem Anwalt telefonierte, hätte der Arbeitgeber Erfolg gehabt (vorausgesetzt, dass - wie nach der Urteilsbegründung zu vermuten - 30 Verstöße nachzuweisen waren).

Das Landgericht Krefeld formuliert in einem Urteil Az.: 1 S 32/07 zur Anwendung des § 32 der Zivilprozessordnung immerhin:
Die Kammer „ist der Ansicht, dass die in der überwiegenden Kommentarliteratur ... vertretene Meinung, der örtliche Gerichtsstand sei bei Verstößen im Internet dort, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist und damit grundsätzlich überall, zu weit geht”.
Für den entschiedenen Fall wendet das LG Krefeld dann aber doch § 32 ZPO an; und zwar mit der Begründung:
„Die streitbefangene Äußerung war jedenfalls an alle 'im SEO-Business' tätigen ...Leser gerichtet. ... Demgemäß sollte die Internetseite mit der streitgegenständlichen Äußerung bestimmungsgemäß auch in Krefeld gelesen werden.”

Ein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember sorgt - wie die Anfragen zeigen - in den Online-Redaktionen offenbar für Missverständnisse und große Aufregung. Unter der Überschrift, dass „es in Deutschland kein Präzedenzfallrecht gibt” (Spiegel Online vom 6. Dezember), kann der Eindruck entstehen, das LG Hamburg hätte in Widerspruch zu dem Urteil des BGH vom 27. März 2007, Az.: VI ZR 101/06, insgesamt neue Grundsätze vertreten.
Das stimmt so aber nicht. Das LG Hamburg beurteilte einen Sonderfall, mit dem sich der BGH noch nicht befasst hat.
Der verurteilte Betreiber schildert nämlich auf seiner Homepage www.stefan-niggemeier.de seinen Eindruck von der mündlichen Verhandlung so:
Nach Ansicht der Richter hätte ich mit rechtswidrigen Kommentaren zu meinem Eintrag 'Call-TV-Mimeusen' rechnen müssen. ... Bei solch brisanten Blog-Einträgen sei ich dazu verpflichtet, die Kommentare vorab zu kontrollieren, insbesondere, da ich anonyme Kommentare unter Pseudonym zuließe.”
Über das Urteil des BGH, Az.: VI ZR 101/06, haben wir an dieser Stelle am 29. März 2007 berichtet. Dort haben wir, soweit es hier interessiert, als Inhalt der BGH-Rechtsprechung wiedergegeben: „Der BGH verlangt nicht etwa, dass der Betreiber jeden Beitrag sofort auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft.
Es ist bis jetzt nicht ersichtlich, dass das LG Hamburg diesem Grundsatz nicht folgt.
Fraglich ist nur, ob mit dem LG Hamburg eine Ausnahme etwa in dem Sonderfall anzunehmen ist, dass der Betreiber von vornherein mit rechtswidrigen Beiträgen rechnen muss. Dabei ist zu unterscheiden: Ob der Betreiber von vornherein mit rechtswidrigen Beiträgen rechnen muss, ist im Prinzip eine Sachverhaltsfrage. Ob eine Ausnahme vom Grundsatz gemacht werden soll und welcher Grad von Gefährlichkeit zu verlangen ist, sind dagegen Rechtsfragen.

Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg, Az.: 14 U 148/07, setzt sich in bisher unbekannter Genauigkeit rechtstatsächlich damit auseinander, wie eine bestimmte Publikation aufgefasst wird, und - dies nur noch kurz - welcher Leseranteil für eine Gegendarstellung zu verlangen ist.
Grundlage der Entscheidung ist die Titelseite, über die wir am 6. August dieses Jahres berichtet haben. Das Urteil bestätigt die Entscheidung erster Instanz; vgl. zu dieser Entscheidung I. Instanz bitte den Eintrag vom 6. 8. 2007.
Als ersten Sachverhalts-Leitsatz nimmt das Gericht an:
Aussagen auf der Titelseite von Zeitschriften, die der Regenbogenpresse zuzuordnen sind, werden insbesondere von solchen Personen beachtet, die nicht mehr der jüngeren, sondern der mittleren und der älteren Generation angehören. Das mögen 75 % der 'Kiosk-Leser' sein.
Zur erforderlichen Quote legt das Gericht dar:
„Damit verbleibt ein Anteil von lediglich 5 bis allenfalls 10 % der Adressaten, bei denen tatsächlich der Eindruck entsteht, den die Klägerin mit der von ihr beantragten Gegendarstellung bekäpfen will. Daran, den bei einer derart geringen Zahl der Adressaten durch die Erstmitteilung entstandenen falschen Eindruck richtigzustellen, fehlt es an dem für einen Gegendarstellungsanspruch erforderlichen berechtigten Interesse (ähnlich - wenn auch nicht dezidiert - Seitz/Schmidt/Schoener, Rdn. 316, die auch die Frage stellen, ob unter solchen Umständen eine Behauptung überhaupt 'aufgestellt' oder 'verbreitet' wurde; ... ”.
Über Einzelheiten zu dieser Problematik können Sie sich in unserer Meldung vom 15. 9. 2004 informieren. Dort können Sie unter anderem nachlesen, dass Weimann in einer Dissertation einen Anteil von mehr als 50 % verlangt.

Der Bundesgerichtshof hat sich nach und nach in diese Richtung bewegt, jetzt hat er in einem Beschluss Az.: III ZR 102/07 ausführlich dargelegt:
„Nachdem dieses Gesetz [nämlich das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten] in Kraft getreten ist, steht Entgeltansprüchen für die Erbringung von Telefonsexdienstleistungen selbst, aber auch für die Vermarktung und Vermittlung dieser Leistungen, nicht mehr der Einwand der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB entgegen. ... ergeben die dem Gesetz zugrunde liegende Wertung ... und der Wandel der Anschauungen in der Bevölkerung ..., dass auch Forderungen auf Entgelt für die Erbringung, Vermarktung und Vermittlung von Telefonsexdienstleistungen nicht mehr an § 138 Abs. 1 BGB scheitern, mögen diese Geschäfte auch weiterhin mit einem Makel in ethisch-moralischer Hinsicht behaftet sein.”