Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Prozess betraf die ärgerlichen Seiten der Rechtsanwaltschaft. Ein anwaltlicher Mitarbeiter hatte - als das Arbeitsverhältnis noch bestand - gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen. Wann verjähren die sich aus Wettbewerbsverstößen folgenden Ansprüche?
Die Senate des Bundesarbeitsgerichts haben nicht immer einheitlich geurteilt. Durch ein Urteil des Zehnten Senats ist nun aber wohl ausgetragen, dass Az.: 10 AZR 511/06.
Der hintergangene Anwalt hatte im BAG-Fall doppeltes Pech. Er hat keine Stufenklage auf Auskunft und auf Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Ansprüche erhoben. Er hat sich vielmehr zunächst auf eine Auskunftsklage beschränkt. Diese Auskunftsklage allein hat die Verjährung des Schadensersatzanspruches nicht gehemmt.

So betitelt die neue Ausgabe - 50/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden vertreten unterschiedliche Ansichten.
Das Innenministerium Baden-Württemberg nimmt als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz an, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes erlaube nicht, dass Unternehmen Privatanschriften ihrer Mitarbeiter einem Verlag zur Versendung einer Zeitung zur Verfügung stellen.
Der Landesdatenschutzbeauftrage von Schleswig-Holstein wendet dagegen eine Erlaubnisnorm an, die das Innenministerium von Baden-Württemberg offenbar nicht bedacht hat: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG.
Auf diese Diskrepanz weist in einem anderen Zusammenhang ein Datenschutzexperte - an einer für die Medien entlegenen Stelle - hin, - nämlich im „Datenschutz-Berater” 11/2007.

Viele Frauen bestätigen: Wenn sie keine Brille tragen, bleibt der Partner länger attraktiv.
Quelle: Harald Schmidt im FOCUS von morgen, Kolumnentitel: „Augen lasern”.

Das gestern verkündete Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch gegen Abend eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Das Besondere an dem Urteil ist, dass das BVerwG § 7 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) über seinen Wortlaut hinaus anwendet und den Journalisten auch dann ein Auskunftsrecht einräumt, wenn sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden und nicht in (elektronischen) Dateien gespeichert werden.
Ausführlicher:
Spätestens seit Beginn der Datenschutzdiskussionen in den sechziger Jahren wurde zwischen der Aufbewahrung von Unterlagen in Akten einerseits und der Speicherung und weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien andererseits unterschieden. Die in Akten abgelegten personenbezogenen Daten wurden weniger geschützt.
Der Wortlaut des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst lässt erkennen, dass er dieser Unterscheidung entsprechend nur Auskünfte aus Dateien vorgesehen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht legt aber dar, dass - so die Pressemitteilung - „§ 7 BNDG in Anbetracht des Grundrechts des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung ... verfassungsgemäß dahin ausgelegt werden muss, dass zu 'gespeicherten Daten' auch solche zählen, die in Akten enthalten sind, ohne elektronisch gespeichert zu sein”.
Rechtsdogmatisch handelt es sich um den Fall, dass sich ein Gericht über die Entstehungsgeschichte und auch den Wortlaut eines Gesetzes für einen guten Zweck hinwegsetzt. In der Sache folgt das BVerwG der generell zu beobachtenden (positiven)Tendenz, mit einem Akteneinsichts- und Informationsrecht des Bürgers die Öffentlichkeit des Behördenhandelns fortzuentwickeln.

Immer wieder wird diskutiert, inwiefern durch eine Fotopublikation die Persönlichkeitsrechte eines Kindes verletzt werden können. Bekanntes Beispiel: Fotoveröffentlichung eines in ein Tuch eingewickelten Babys beim Verlassen der Klinik.
Das Landgericht Koblenz hat nun in einem Beschluss Az.: 13 0 6/07 eine Geldentschädigung für einen knapp Vierjährigen abgelehnt. Das Gericht in den Gründen wörtlich:
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er von den Auswirkungen der Veröffentlichung in der Zeitschrift in nicht unerheblicher Weise persönlich betroffen wäre. Soweit in der Antragsschrift vorgetragen wird, aufgrund des jungen Lebensalters des Kindes würden ihm die Auswirkungen zwar nicht unmittelbar deutlich, er reagiere aber 'dennoch auffällig', ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 2) gerade an den Folgen der Berichterstattung - und nicht lediglich an den Folgen des zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehens, das der Antragsgenerin nicht zuzurechnen ist - zu leiden hat. ...”.

So betitelt die neue Ausgabe - 49/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Urteil des Landgerichts Köln, Az.: 33 0 74/07, befasst sich mit einer bei Äußerungen ständig auftretenden Problematik, klärt sie aber wohl (!) nicht abschließend.
Ein Unternehmen hatte sich strafbewehrt verpflichtet, nicht mehr zu werben: „Der billigste Baumarkt in Deutschland.
Prozessiert wurde nun über die Vertragsstrafe für die Werbung: „Der wohl billigste Baumarkt Deutschlands”.
Zu der - sicher die Richter provozierenden - neuen Werbung nahm das LG Köln ohne Not undifferenziert an:
„... Der Begriff 'wohl' wird umgangssprachlich oft als reines Füllwort ohne eigene Bedeutung verwendet wie etwa in Sätzen wie: 'Das war wohl der schönste Moment meines Lebens'. In diesem Sinne verwendet, kommt dem 'wohl' keinerlei eigenständige, relativierende Bedeutung zu, sondern es wird lediglich als Füllwort gebraucht. In diesem Sinne verwendet es auch die Beklagte, da sie sich an diesen in der Umgangsspreche genutzen, jedoch grammatisch unzutreffenden Satzbau anlehnt.”
Anders versteht das Gericht den Sprachgebrauch, wenn das Wort 'wohl' anders eingefügt wird. Das Gericht wörtlich:
„Richtigerweise, wenn die Beklagte das 'wohl' überhaupt als Einschränkung hätte verstanden wissen wollen, hätte es heißen müssen 'Wohl der billigste Baumarkt in Deutschland'.”

Jeder Medienrechtler wird das Problem kennen. In den Diskussionen um die Presse- und Informationsfreiheit wird es dann aber doch nicht aufgeführt. In aller Kürze:
Zitiert ein Jornalist einen Befragten, will der Befragte jedoch später seine Antworten nicht mehr wahrhaben, können sich der Verlag und der Journalist meist nicht erfolgreich gegen juristische Angriffe des Befragten wehren.
Wie sich diese Einschränkung der Presse- und Informationsfreiheit in einem Hauptsachverfahren darstellt, veranschaulicht ein neues, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 536/07.
Der Manager einer Dame der Society klagte in ein und demselben Verfahren gegen den Verlag und die Journalistin. Als Partei konnte die Journalistin nicht als Zeugin vernommen werden. Als Partei mochte das Gericht die Journalistin nicht vernehmen. Da das Gericht Verlag und Journalistin beweisbelastet sah, wurden beide zur Unterlassung verurteilt.

So überschreibt Michael Hilbig im morgen erscheinenden FOCUS einen Artikel und berichtet, was ein Mittelsmann für ein Interview der Politikerin verlangt, und was er anbietet:
„Zahle man anstandslos die 30.000 Euro und feilsche nicht billig herum, werde Frau Paili im Interview eventuell eher willens sein, sich für die Landtagswahl im Herbst 2008 als Spitzenkandidatin der freien Wähler ins Gespräch zu bringen. Oder mit einem Wechsel zur bayerischen FDP zu liebäugeln. Sinke der Preis, sinke 'natürlich' auch ihre Bereitschaft zu Aufsehen erregenden Antworten.”
Harald Schmidt weiß aber an anderer Stelle im FOCUS von morgen die Popularität Paulis einzuschätzen:
„Am Tag, als das vermutlich leidenschaftlichste 'political animal' seinen Rückzug bekannt gab, fiel der Dax um 111 Punkte. Das schafft selbst ein Manfred Schell nur an guten Tagen.”