Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Medienberichte beziehen sich bekanntlich fortlaufend auf juristische Begriffe und Sachverhalte. So in einem Fall, den das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss, Az.: 2 U 862/06, beurteilt hat.
In einem Internetforum beklagte sich ein Autor darüber, dass für eine Firma „dubiose Werber und Betrüger unterwegs” seien. „Achtung Betrüger unterwegs” hieß es unter anderem.
Das OLG Koblenz verneinte - wie die erste Instanz - Unterlassungsansprüche. Die Kernsätze der Begründung:
„Bei den Formulierungen 'Achtung Betrüger unterwegs! ... sowie 'Betrüger vom L...' handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um subjektive Meinungsäußerungen, die Werturteile darstellen. Der Verfasser will erkennbar nicht zum Ausdruck bringen, dass die Verantwortlichen der L... GmbH bereits strafrechtlich verurteilt sind [Anmerkung - zu ergänzen wäre: 'oder verurteilt werden könnten'], sondern der Verfasser will Warnungen und Ratschläge für den Fall einer Kontaktaufnahme durch Werber der L... GmbH erteilen. ... Sie [die Formulierungen] überschreiten noch nicht den Bereich unzulässiger Schmähkritik.”
Anmerkung: Es liegt in der Natur der Sache, dass wir im Laufe der Zeit an dieser Stelle schon mehrfach über Neuigkeiten zum hier interessierenden Themenkreis berichtet haben. So, meist mit weiteren Hinweisen, am 1. 2. 2005: BGH zu „Vertragsstrafeversprechen”, am 31. 1. 2005: BGH zu „Bauernfängerei” und am 24. 9. 2003: OLG Karlsruhe zu „betrügerisch”, „dubioser Deal”, „sich an Gesetzen nicht stören”.

In einem gestern bekanntgegebenen Beschluss, Az.: IX ZA 14/07, hat der BGH auf seine Rechtsprechung zu einigen besonders wichtigen Organisationspflichten hingewiesen, nämlich:
„Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.”
Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben.”
Im Übrigen allerdings „kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden.”

So betitelt die neue Ausgabe - 46/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 45/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Oberlandesgericht München hat in einem noch unbekannten Beschluss, Az.: 29 W 2325/07, den Antrag abgewiesen, „das anwaltliche Schreiben ... ganz oder teilweise zu veröffentlichen oder seinen Inhalt öffentlich wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten”.
Das Thema ist gegenwärtig besonders im Gespräch. Es ist schon nahezu üblich geworden, dass anwaltliche Experten in ihren Briefen ausdrücklich Veröffentlichungen verbieten.
Gerne wird anwaltlich auf das Urteil des Kammergerichts vom 12. 1. 2007, Az.: 9 U 102/06, verwiesen. Dieses Urteil hat in der Tat für den dort beurteilten Fall entschieden, dass rechtswidrig zitiert wurde. Dieses Urteil stellt jedoch darauf ab, der Artikel hätte „den Eindruck erweckt, der ASt. [gemeint ist der Anwalt] habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben”.
Im OLG München-Fall wurde schon vor der Publikation gestritten. Der Adressat des Anwaltsschreibens hatte nämlich geantwortet, er halte sich nicht an das Zitierverbot, und der Anwalt ging dann gleich gerichtlich vor.
Umfassend vorbereitet, legt der Beschluss umfassend und ausführlich dar: Ein Urheberrecht ist mit dem Anwaltsbrief nicht entstanden und darüber hinaus: „Im Streitfall kann kein Überwiegen der Belange des Antragstellers [gemeint ist der Anwalt] und damit weder eine Verletzung der Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers noch eine Verletzung dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts festgestellt werden.”

„Wütend zerknüllt der Vater den Lottoschein. 'Schon wieder keine einzige Zahl richtig'. Der Sohn: 'Falls es Dich tröstet: Mir ging es mit der Mathearbeit genauso'.”
Aus der neuen GlücksRevue.

Richterin des Bundesverfassungsgerichts Dr. Christine Hohmann-Dennhardt im neuen Heft der „Zeitschrift für Rechtspolitik”:
„Der Satz 'Im Namen des Volkes' bedeutet für mich Mahnung, die richterliche Entscheidungskompetenz in Respekt vor dem Volkssouverän auszuüben.”
Mehr offenbar nicht.

Dr. Christine-Hohmann-Dennhart in der neuen Ausgabe der „Zeitschrift für Rechtspolitik”:
„Wenn ich manchen Schriftsatz lese, trauer ich um die vielen guten Argumente, die fehlen, und hab Mitleid mit dem Mandanten.”

Claus Wesselsky, der bei der DDR-Reichsbahn zum Schienenfahrzeugschlosser und Lokomotivführer ausgebildet wurde und den Vorsitzenden der "Gewerkschaft Deutscher Lokführer" vertritt im Fragebogen des FOCUS von dieser Woche auf die Bitte: „Schenken Sie uns eine Lebensweisheit”:
„Nur derjenige Mensch hat den rechten Vorteil im Auge, der auch den Vorteil anderer mitbedenkt.”
Anmerkung: Nachteile?

Reinhard Rauball, Präsident von Borussia Dortmund, nach dem 2:2 Unentschieden bei Bayer 04 Leverkusen:
„Das Unangenehme am Fußball ist, dass es immer einen Gegner gibt.”
Quelle: der FOCUS von dieser Woche.