Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Schon wieder hat sich der Bundesgerichtshof zur Kanzleiorganisation geäußert, nämlich in einem Beschluss Az.: III ZB 26/07:
„Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäben reicht allein die rechtzeitige Vorlage von Fristakten an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht aus: Vielmehr muss durch eine entsprechende Anordnung gewährleistet sein, dass Fristen erst dann gestrichen oder als bearbeitet gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist.
Am Ende der Gründe bezieht sich der Beschluss auf einen „Senatsbeschluss aa0”, ohne diesen Beschluss vorher aufgeführt zu haben. Gemeint ist der BGH-Beschluss vom 13. September 2007, Az.: III ZB 26/07, dessen Leitsatz lautet: „Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen”.

In einem umfangreichen neuen Urteil Az.: III ZR 63/07 hat sich der Bundesgerichtshof umfassend mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens befasst, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte verkauft. In zwei Kernsätzen stellt der BGH unter Hinweis auf frühere - allgemein anwendbare - Entscheidungen zu den Preisanpassungsklauseln des Unternehmens fest:
„Die Schranke des vergangenen Freitag, 16. November, kommentierend berichtet.

Das Landgericht Mannheim hat in einem neuen, noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 2 0 180/07 klar unterschieden:
1. Eine Zeitschrift durfte über ein „Bordsteinduell” berichten, in dem ein unbekannter gegen einen international bekannten Sänger antrat.
2. Die Zeitschrift durfte darüber hinaus schildern, dass der Mitarbeiter eines Restaurants den vor dem Restaurant musizierenden bekannten Sänger nicht erkannte und wegschickte.
3. Sie durfte jedoch den (klagenden) Mitarbeiter nicht identifizieren und damit öffentlich blamieren. Das Gericht wörtlich:
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerade auch an einer weitgehenden Identifizierung des Betroffenen durch Veröffentlichung seines Bildnisses das Anonymitätsinteresse des Betroffenen überwiegen muss (OLG Celle, NJW-RR 2001,335). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nach den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ersichtlich nicht gegeben.”
Das Gericht sprach eine Geldentschädigung für immateriellen Schaden von 2.000 Euro zu. Beantragt waren 6.000 €, so das 2/3 der Kosten dem Kläger aufgelegt werden mussten.

Bundesfamilienministerin von der Leyen:
„Wenn man Kinder hat, aber auch arbeiten gehen will, dann sollte man sich auch hohe Ziele stecken können, etwa Ministerin zu werden . Oder Bundeskanzlerin.”
Quelle: der FOCUS dieser Woche.

Enthält eine Zeitschrift rechtswidrige Passagen, so haftet nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1976 (NJW 1976, 799) auch ein Vertriebsunternehmen wie ein Verfasser und ein Verleger grundsätzlich als „Störer“. Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat nun in einem Urteil vom 30.10.2007 zur Störerhaftung entschieden:
Auch zugunsten eines Pressegrossisten gilt, dass die Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Die Arbeit des als Störer in Anspruch Genommenen darf nicht über Gebühr erschwert werden. Von einem Grossisten kann nicht verlangt werden, sämtliche von ihm vertriebenen Presseerzeugnisse auf rechtswidrige Beiträge hin zu überprüfen. Ob eine Abmahnung allein genügenden Anlass zu einer eigenständigen Prüfung bietet, konnte das Gericht offen lassen, weil es nach der Abmahnung zu keiner Auslieferung mehr gekommen war und keine Erstbegehungsgefahr bestand.
Dieses im Verfügungsverfahren erlassene Urteil ist rechtskräftig. Der unterlegene Betroffene hat jedoch bereits Hauptsacheklage erhoben.

Der Bundesfinzhof hat gegen die Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen entschieden, Az.: IX R 39/05.
Als Grundsatz kann man aus dem Urteil lesen:
Wer mit Zwischenwänden Mietflächen umbaut, stellt keine nur abschreibungsfähigen Gebäudeteile her.
Das Urteil wörtlich: „Eine reine Umgestaltung von vermieteten Räumen durch Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden genügt danach nicht, solange die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude nicht das bautechnische Gepräge geben ... Auf dieser Grundlage kann die Tatsache, dass die Einfügung solcher Zwischenwände für die Vermietbarkeit förderlich sein kann, entgegen der Ansicht des FG für sich allein nicht zur Annahme von Herstellungskosten führen ...”

„Dieses Spielzeug” erklärt der Verkäufer, „wurde von Psychologen entwickelt und bereitet ihr Kind optimal auf den Ernst des Lebens vor. Egal, wie man es zusammensetzt, es ist falsch.”
Aus „neue Woche” 44/2007.

Es geht unter Umständen auch ganz ohne Korruption. Franz Beckenbauer, Mitglied im Fifa-Exekutivkomitee, zur Vergabe der Frauen-Fußball-WM 2011 an Deutschland:
„Mein Vorteil ist, dass ich in dem Komitee sitze, dass das meine Freunde sind, die ich schon seit Jahren kenne. Ich habe vielleicht ein bisschen beigetragen.”

Jetzt wankt auch noch das bekannte Vorurteil. Loriot, Vicco von Bülow, hat ein Gefühl:
„In Bezug auf Logik muss ich sagen: Im Laufe der letzten Jahrzehnte habe ich das Gefühl, die Logik der Frauen funktioniert perfekter als die der Männer. Frauen sind à la longue klüger.
Quelle: der FOCUS dieser Woche.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Mobbing schreitet fort. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 25. Oktober, Az.: 8 AZR 593/06, festgestellt, dass ein Chefarzt die psychische Erkrankung des Oberarztes schuldhaft verursacht hat, und dass deshalb dem Oberarzt ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber zusteht.
Die Entlassung des Chefarztes kann der gemobbte Oberarzt jedoch - so das BAG - in der Regel nicht erfolgreich verlangen. Ein gleichwertiger Arbeitsplatz, an dem ihn der Chefarzt nicht anweisen kann, muss dem Opfer nur dann angeboten werden, wenn ein solcher Arbeitsplatz frei ist.
Bislang liegt erst eine Pressemitteilung des BAG vor. .