Das Landgericht Mannheim hat in einem neuen, noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 2 0 180/07 klar unterschieden:
1. Eine Zeitschrift durfte über ein „Bordsteinduell” berichten, in dem ein unbekannter gegen einen international bekannten Sänger antrat.
2. Die Zeitschrift durfte darüber hinaus schildern, dass der Mitarbeiter eines Restaurants den vor dem Restaurant musizierenden bekannten Sänger nicht erkannte und wegschickte.
3. Sie durfte jedoch den (klagenden) Mitarbeiter nicht identifizieren und damit öffentlich blamieren. Das Gericht wörtlich:
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerade auch an einer weitgehenden Identifizierung des Betroffenen durch Veröffentlichung seines Bildnisses das Anonymitätsinteresse des Betroffenen überwiegen muss (OLG Celle, NJW-RR 2001,335). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nach den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ersichtlich nicht gegeben.”
Das Gericht sprach eine Geldentschädigung für immateriellen Schaden von 2.000 Euro zu. Beantragt waren 6.000 €, so das 2/3 der Kosten dem Kläger aufgelegt werden mussten.