In einem umfangreichen neuen Urteil Az.: III ZR 63/07 hat sich der Bundesgerichtshof umfassend mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens befasst, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte verkauft. In zwei Kernsätzen stellt der BGH unter Hinweis auf frühere - allgemein anwendbare - Entscheidungen zu den Preisanpassungsklauseln des Unternehmens fest:
„Die Schranke des vergangenen Freitag, 16. November, kommentierend berichtet.