Schon wieder hat sich der Bundesgerichtshof zur Kanzleiorganisation geäußert, nämlich in einem Beschluss Az.: III ZB 26/07:
„Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstäben reicht allein die rechtzeitige Vorlage von Fristakten an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht aus: Vielmehr muss durch eine entsprechende Anordnung gewährleistet sein, dass Fristen erst dann gestrichen oder als bearbeitet gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist.
Am Ende der Gründe bezieht sich der Beschluss auf einen „Senatsbeschluss aa0”, ohne diesen Beschluss vorher aufgeführt zu haben. Gemeint ist der BGH-Beschluss vom 13. September 2007, Az.: III ZB 26/07, dessen Leitsatz lautet: „Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen”.