Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Helmut Schmidt, ehemaliger Bundeskanzler, SPD:
„Manches, was man heute als arm beklagt, wäre in meiner Kindheit beinahe kleinbürgerlicher Wohlstand gewesen.”
Quelle: der FOCUS von morgen in „Sprüche der Woche”.

„Zwei Schauspieler treffen sich. 'Ich habe dich gestern in der Bahn gesehen', sagt der eine. Der andere:'Und, wie war ich?'.”
Quelle: die neue Ausgabe von Frau im Trend.

Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az.: (B) 59/06, verdeutlicht, dass bei Befangenheitsanträgen gegen Richter die entscheidenden Richter wohl auch stark ihre persönlichen Erfahrungen mit der Integrität ihres Kollegen bedenken.
Ein anwaltlicher Beisitzer des Anwaltssenats hatte in einem länger als 15 Jahre dauernden Insolvenzverfahren in den letzten 10 1/2 Jahren seinem Vetter geholfen. Das Verfahren lief über das Vermögen des Vettern. Anwaltlich verteten wurde der Vetter ab dem ersten Tag von Rechtsanwalt G. aus einer Kanzlei R. Der anwaltlicher Beisitzer im Anwaltssenat half seinem Vetter „als juristisch gebildeter Verwandter (nicht mandatsmäßig)”. Die beiden, anwaltlicher Beisitzer und Rechtsanwalt G., haben „umfangreichst”, teilweise kritisch kontrovers korrespondiert und auch telefoniert.
Welche Gefühle und welcher Eindruck sind einem rechtsanwaltlichen Beisitzer gewachsen, der 10 1/2 Jahre lang kostenlos für die Verwandtschaft umfangreichst mit dem eigenen rechtsanwaltlichen Vertreter herumstreiten musste?!
Nun kam offenbar ausgerechnet ein Verfahren des Rechtsanwalts G. vor den Anwaltssenat (in welchem der strapazierte Verwandte mit entscheidet).
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat darauf erkannt, dass trotz dieser 10 1/2 jährigen Mühsal keine Besorgnis der Befangenheit besteht. Der BGH in seinem Beschluss wörtlich:
„Die nicht mandatsmäßige Beratung eines Verwandten, in deren Verlauf es zu kontroversen Standpunkten ... kam, kann bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlass zu der Befürchtung geben, dass Rechtsanwalt Dr. F. als anwaltlicher Beisitzer des Anwaltssenats in dem Verfahren des Antragstellers seine Pflicht zur unparteilichen Entscheidung nicht erfüllen kann oder will. ...”
Wer den anwaltlichen Beisitzer - wie der Verf. dieser Zeilen - persönlich sehr gut kennt, weiß in der Tat, dass dieser anwaltliche Beisitzer äußerst gewissenhaft und integer ist. Bloß und wie auch immer, maßgeblich ist, ob der Betroffene an der Unvoreingenommenheit zweifeln kann. Unerheblich ist nicht die persönliche Sicht derer, die den Richter gut kennen.

So entschieden hat in zweiter Instanz das Oberlandesgericht München in einem neuen Beschluss Az.: 18 W 2506/07. Die Begründung wörtlich:
„Die Verhängung eines Zwangsgeldes von 15.000 EUR erscheint jedoch nicht angemessen. Die Nichtveröffentlichung der Gegendarstellung erfolgte in der Annahme, das Landgericht werde nach Widerspruchseinlegung entsprechend der gängigen Praxis die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Widerspruch anordnen. Zur Erzwingung des Gebots, die Gegendarstellung zu veröffentlichen, erscheint daher ein Zwangsgeld von 5.000 € ausreichend.”

So betitelt die neue Ausgabe - 44/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nach „einem kaum beachteten Passus der Unternehmensteuerreform ... können Bankkunden nur dann den ermäßigten Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent nutzen, wenn beim gleichen Institut kein Kredit auf ihren Namen läuft.”
Quelle: Der FOCUS dieser Woche auf Seite 20.

Der „grüne” Landtagsabgordnete in Baden-Württemberg Oswald Metzger in einem Interview, das im morgen erscheinende FOCUS publiziert wird:
„Doch das Land wird verrückt. Die Politik ergießt sich in der Versprechung neuer Wohltaten, obwohl wir noch nicht einmal die vergangenen seiös finanziert haben. Da bin ich nicht nur in meiner Partei heimatlos ... Eine Mittelstandspartei [zu gründen] halte ich aber für eine Totgeburt. Damit ziehen Sie nur die Exoten aller Lager an Deck. Das Problem jedoch bleibt, wer dieser wichtigen Gruppe [der Mittelständler und Freiberufler] eine Stimme gibt.”

Der Bundesgerichtshof hat soeben das Urteil des OLG Hamburg, Az.: 7 U 108/06, bestätigt, und zwar aufgrund einer Beschwerde des Verlages gegen die Nichtzulassung der Revision. Den Sachverhalt können Sie wohl am besten nachlesen bei Beschluss, Az.: VI ZR 23/07, wörtlich:
„Die Abbildungen betreffen eine private Situation der Familie im Urlaub. Bei diesem Sachverhalt kommt bei der erforderlichen Abwägung auch der spezifischen Eltern-Kind-Situation Bedeutung zu. Dieser Gesichtspunkt kann dazu führen, dass der Abgebildete eine Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung nicht hinnehmen muss, wenn die betreffende Abbildung zwar nicht sein Kind zeigt, wohl aber eine spezifische Eltern-Kind-Situation, die in der Wortberichterstattung angesprochen wird. Die beanstandeten Bilder dürfen nicht einer isolierten Betrachtung zugeführt werden, sondern sind im Zusammenhang der gesamten Veröffentlichung einschließlich der Wortberichterstattung zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR/06 ..).”
Anmerkung:
Nach dem BGH-Urteil vom 6. März 2007 hätte die Publikation der zwei in Frage stehenden Fotos, soweit der Sachverhalt bekannt ist, auch ohne eine Situation im Eltern-Kind-Verhältnis als rechtswidrig beurteilt werden können. Eventuell hat der 7. Zivilsenat vor allem deshalb und vorsorglich das Eltern-Kind-Verhältnis einbezogen, weil sich das Bundesverfassungsgericht noch nicht zu den BGH-Urteilen vom 6. März geäußert hat. -- Typisch für die Tendenzen in der Rechtsprechung ist, dass das vom Bundesverfassungsgericht eingeführte Kriterium: „Hinwendung zum Kind” nun auch vom BGH aufgelöst wird.

Ein falsch beschriebenes Angebot kann den Anbieter ganz schön teuer kommen. Das „Echt siberne Teeservice! Neu!! TOP QUALITÄT” war nicht aus Silber. Eingeordnet war dieses Service in der Rubrik „Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925”.
Das Landgericht Frankfurt a. M. entschied unter dem Az.: 2-16 S 3/06 kurz und bündig:
„Dem Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 434, 437 Nr. 3, 281 BGB zu, da die Kaufsache einen Mangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB hatte und die Bekl. eine Nachlieferung verweigert hat. ... Der zu ersetzende Schaden ist auf das positive Interesse gerichtet. .. Der Kl. [Anmerkung: das ist der Käufer] ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte. ... Konkreter Schaden ist dabei auch die ausbleibende Vermögensvermehrung.”
Der Kläger hatte das Service - weit unter dem Wert eines echten silbernen Service - für € 30,50 ersteigert. Die Differenz zum wahren Wert eines solchen Services musste die Verkäuferin somit ersetzen.
Alle Beteuerungen halfen der Verkäuferin nichts. Auch nicht, dass sie das Angebot nach bestem Wissen und Gewissen erstellt habe.

Dem Landgericht Paderborn ist ein - noch nicht rechtskräftiges - Urteil zu verdanken, das hilft, sich gegen Geschäftemacherei mit Abmahnungen zu wehren. Az.: 7 0 20/07.
Anlaß für das Urteil war der Fall, dass - so heißt es in den Urteilsgründen - „die Antragstellerin offensichtlich zum Kreis der Unternehmen gehört, die sich nach Aufkommen der Rechtsprechung des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg zum Thema Textform mit Rechtsanwälten verbündet haben, um Internetseiten bei eBay etc. auf eventuelle Belehrungsdefizite zu durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen.”
Das Landgericht hebt hervor, dass die Antragstellerin die Verfahren offensichtlich bei den Gerichten streut und mit mehreren Kanzleien auftritt, um nicht negativ aufzufallen. Es legt weiter dar, dass „ein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse der ASt. nicht ersichtlich ist”.
Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu urteilen. Den Missbrauch ordnete das Gericht in § 8 Abs. 4 UWG ein, so dass die Abmahner auch in einem Hauptsachverfahren ohne neuen Sachverhalt voraussichtlich keinen Erfolg hätten.