Der Bundesgerichtshof hat soeben das Urteil des OLG Hamburg, Az.: 7 U 108/06, bestätigt, und zwar aufgrund einer Beschwerde des Verlages gegen die Nichtzulassung der Revision. Den Sachverhalt können Sie wohl am besten nachlesen bei Beschluss, Az.: VI ZR 23/07, wörtlich:
„Die Abbildungen betreffen eine private Situation der Familie im Urlaub. Bei diesem Sachverhalt kommt bei der erforderlichen Abwägung auch der spezifischen Eltern-Kind-Situation Bedeutung zu. Dieser Gesichtspunkt kann dazu führen, dass der Abgebildete eine Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung nicht hinnehmen muss, wenn die betreffende Abbildung zwar nicht sein Kind zeigt, wohl aber eine spezifische Eltern-Kind-Situation, die in der Wortberichterstattung angesprochen wird. Die beanstandeten Bilder dürfen nicht einer isolierten Betrachtung zugeführt werden, sondern sind im Zusammenhang der gesamten Veröffentlichung einschließlich der Wortberichterstattung zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR/06 ..).”
Anmerkung:
Nach dem BGH-Urteil vom 6. März 2007 hätte die Publikation der zwei in Frage stehenden Fotos, soweit der Sachverhalt bekannt ist, auch ohne eine Situation im Eltern-Kind-Verhältnis als rechtswidrig beurteilt werden können. Eventuell hat der 7. Zivilsenat vor allem deshalb und vorsorglich das Eltern-Kind-Verhältnis einbezogen, weil sich das Bundesverfassungsgericht noch nicht zu den BGH-Urteilen vom 6. März geäußert hat. -- Typisch für die Tendenzen in der Rechtsprechung ist, dass das vom Bundesverfassungsgericht eingeführte Kriterium: „Hinwendung zum Kind” nun auch vom BGH aufgelöst wird.