Dem Landgericht Paderborn ist ein - noch nicht rechtskräftiges - Urteil zu verdanken, das hilft, sich gegen Geschäftemacherei mit Abmahnungen zu wehren. Az.: 7 0 20/07.
Anlaß für das Urteil war der Fall, dass - so heißt es in den Urteilsgründen - „die Antragstellerin offensichtlich zum Kreis der Unternehmen gehört, die sich nach Aufkommen der Rechtsprechung des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg zum Thema Textform mit Rechtsanwälten verbündet haben, um Internetseiten bei eBay etc. auf eventuelle Belehrungsdefizite zu durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen.”
Das Landgericht hebt hervor, dass die Antragstellerin die Verfahren offensichtlich bei den Gerichten streut und mit mehreren Kanzleien auftritt, um nicht negativ aufzufallen. Es legt weiter dar, dass „ein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse der ASt. nicht ersichtlich ist”.
Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu urteilen. Den Missbrauch ordnete das Gericht in § 8 Abs. 4 UWG ein, so dass die Abmahner auch in einem Hauptsachverfahren ohne neuen Sachverhalt voraussichtlich keinen Erfolg hätten.