Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So entschieden hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in einem Beschluss mit dem Az.: 17 U 11/07.
Die Begründung: Die Teilnehmer der Betriebsfeier sind für ihren Alkohokonsum selbst verantwortlich. Der Mitarbeiter ist nicht auffällig geworden. Dem Arbeitgeber kann deshalb auch nicht erfolgreich vorgeworfen werden, den Mitarbeiter nicht am weiteren Alkoholkosum gehindert zu haben.
Geklagt hatte die Witwe des Mitarbeiters, der mit einem Alkoholgehalt von 2,99 Promille von einem Boot gestürzt und ertrunken ist.

So betitelt die neue Ausgabe - 40/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In einem Beschluss, Az.: 9 U 252/06, hat das Kammergericht dargelegt:
„Zudem gehört die Tatsache einer Eheschließung zum Bereich der Sozialsphäre. Zutreffend geht das Landgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von öffentlichem Interesse ist, welchen Namen die Antragstellerin [Ehefrau des Moderators] und ihr Ehemann nach der Trauung tragen werden. Im Rahmen der Erörterung dieser Frage durfte die Antragsgegnerin ansprechen, welcher Name in der Vergangenheit am Klingelschild zum Wohnhaus der Familie der Antragstellerin stand. Die Beeinträchtigungen der Antragstellerin an diesem ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Umstand sind außerordentlich gering.”

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit folgendem Einwand zu befassen:
„Der Vertragsstrafentext beruhe auf einer vorformulierten Standardbedingung, die der Kläger regelmäßig setze, und lasse die Vertragsstrafe 'für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung' anfallen, ohne ein Verschulden zu verlangen.” Deshalb sei - so der Beklagte, der gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstossen hatte - die stets verwendete Vertragsstrafenregelung nach Urteil des OLG Köln, Az.: 6 U 207/06, nachlesen.

Das OLG Hamburg legt In einem Urteil, Az.: 5 U 190/06, dar, dass ein Internetshop-Unternehmer einem Konkurrenten den Zugang zur Internetseite (zeitweise) versperren durfte. Die wichtigsten Aussagen des Urteils:
„Andererseits wird der Betreiber eines Internetshops Wettbewerbern das Aufsuchen seiner Homepage auch nur im Rahmen des Üblichen zu gewährleisten haben. Testmaßnahmen können grundsätzlich dann unzulässig sein, wenn der Kontrolleur sich nicht wie ein normaler Kunde bzw. Nachfrager verhält (vgl. BGH ...). Sie sind aber insbesondere dann verboten und Gegenmaßnahmen im angemessenen Rahmen ihrerseits gerechtfertigt, wenn sie zu einer Störung des zu kontrollierenden Betriebes führen können (vgl. ...). Es ist insoweit bereits die Gefahr einer Betriebsstörung ausreichend, weil sich der Tester merklich anders verhält als ein normaler Nachfrager (vgl. ...).”

Das ZDF hat am Donnerstag veranschaulicht, wie die Rundfunkgebühren künftig in wichtigen Bereichen noch stärker für das Internet, in dem die Verlage auf die Rundfunkanstalten stoßen, genutzt werden.
Das ZDF machte bei der Talkshow „Maybrit Illner” am vergangenen Donnerstag die Fernsehausstrahlung selbst zur Nebensache. Die Presseabteilung des ZDF bewarb vorab einen Tag lang die Talkshow mit detaillierten Angaben zum Inhalt des Interviews mit dem Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank, und: Das gesamte Interview ließ sich schon Stunden vor der Sendung auf der ZDF-Internetplattform nachlesen (und erhöhte dort die Reichweiten des ZDF-Internetauftritts). Die Fernsehausstrahlung brachte nichts Neues.
Andreas Platthaus schließt deshalb in der F.A.Z. von gestern einen Artikel zum Wandel der Gebührenverwendung mit der Feststellung:
Es bleibt „die Erkenntnis, dass man Fernsehen in dieser Form nicht mehr braucht. Es hat sich überholt, denn Nachrichten sind nur noch dann aktuell, wenn wirklich live gesendet wird. Darauf würde sich ein Mann wie Ackermann nicht einlassen - und wohl auch wenig Prominenz. Am besten werden gleich alle Gebühren ins Internet gesteckt.”.
Den Verlagen droht so neben den Gefahren durch Google und weitere Internet-Giganten, dass sie durch die gebührenfinanzierten Dienste erdrückt werden. Es geht ja zur Verwendung der Gebühren im Konkurrenzkampf gegen die anderen Medien noch erheblich weiter: Die gebührenfinanzierten Sender (!) können mit 7 Milliarden Euro Gebühren jährlich zuzüglich Werbeeinnahmen und künfig immer noch mehr Mitteln für alle Bereiche in einem Umfang Dienste und Datenbanken ins Netz stellen, zu denen den anderen Medien oft Investitionsmittel fehlen und künftig wegen der gebührenfinanzierten Konkurrenz noch mehr fehlen werden.
Man braucht nur an Dienste und immer größere Datenbanken zu Bereichen zu denken wie Dokumentation, Kultur, Sport, Wirtschaft, Gesundheit, Technik, Forschung, Modernes Leben und Entertainment, People, Mode und Unterhaltung sowie an Ratgeber und Foren zu Hotels, Reisen, Autos und anderen Angeboten. Der Nutzer steigt dann eben bei den Portalen von ARD und ZDF ein. Damit werden die anderen Medien, vor allem auch die Printmedien, so weit zurückgedrängt, dass die Meinungsvielfalt verliert und verliert.
Bislang wird von den Gebührenfinanzierten verlangt, im Internet und sonst mit den Angeboten „programmbegleitend” zu bleiben. Dieses Kriterium „programmbegleitend” ist jedoch seinem Wortlaut nach zu weit und birgt die Gefahr in sich, dass es immer großzügiger angewandt wird.

Entschieden wurde zu einer telefonischen Marktforschungsumfrage. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat in einem Berufungsurteil, Az.: 2-15 S 59/07 festgestellt:
„Nach der Rechtsprechung des BGH darf mithilfe der Störerhaftung die einen Normadressaten treffende Pflicht indessen nicht über Gebühr auf unbeteiligte Dritte erstreckt werden. ... Der Auftraggeber hatte zwar Kenntnis davon, dass Daten auf telefonischem Wege erhoben werden sollten. Dies ist aber nicht einer Auftragserteilung zu einer rechtswidrigen Handlung gleichzustellen. Denn der Auftraggeber durfte es der Beklagten überlassen, sicherzustellen, dass sie im Rahmen ihrer Studie keine rechtswidrigen Anrufe tätige.”
Das LG Frankfurt a.M. hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und - weil das LG Berlin in einem vergleichbaren Fall anders entschieden hat - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Von der Frage einer Auskunft nach Durchführung der Umfrage ist die Frage zu unterscheiden, ob dem Befragten zur Durchführung einer Umfrage (an der sich der Befragte beteiligt) der Auftraggeber benannt werden muss. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat schon vor 25 Jahren geurteilt: Aus methodischen Gründen ist der Auftraggeber nicht zu benennen. Az.: 2 U 43/81 = GRUR 1982, 315 ff. Seitdem ist kein weiteres Urteil zu diesem zweiten Thema erlassen worden.

Wer seine Kennung und sein Passwort einem anderen zur Nutzung überlässt, wird nämlich in der Regel selbst Vertragspartei. So entschieden hat das Landgericht Aachen, Az.: 5 S 184/06 zu einem eBay-Fall.
Man kann darüber streiten, ob in einem solchen Falle im fremden (so das LG Aachen) oder unter fremdem Namen (so Mankowski in CR) gehandelt wird.
Wie auch immer, es gelten die §§ 164 ff. BGB unmittelbar oder analog.

So betitelt die neue Ausgabe - 39/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein forschender Mediziner ist kein Arzt.
Eine Zeitschrift hatte einen in der Krebsforschung arbeitenden Mediziner als Krebsarzt bezeichnet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach deshalb - wie die erstinstanzliche Einzelrichterin - die Gegendarstellung zu:
„Ich praktiziere nicht als Arzt. Ich bin ausschließlich forschender und publizierender Mediziner.”
In den Entscheidungsgründen legt das OLG Karlsruhe dar, der Durchschnittsleser verstehe unter einem Arzt nur einen praktizierenden Mediziner. Einzelheiten können Sie hier in dem Urteil Az.: 14 U 86/07 nachlesen.
Dieses Urteil äußert sich auch noch zu Ergänzungen in Gegendarstellungen und zur Länge von Gegendarstellungen.