In einem Beschluss, Az.: 9 U 252/06, hat das Kammergericht dargelegt:
„Zudem gehört die Tatsache einer Eheschließung zum Bereich der Sozialsphäre. Zutreffend geht das Landgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von öffentlichem Interesse ist, welchen Namen die Antragstellerin [Ehefrau des Moderators] und ihr Ehemann nach der Trauung tragen werden. Im Rahmen der Erörterung dieser Frage durfte die Antragsgegnerin ansprechen, welcher Name in der Vergangenheit am Klingelschild zum Wohnhaus der Familie der Antragstellerin stand. Die Beeinträchtigungen der Antragstellerin an diesem ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Umstand sind außerordentlich gering.”