Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit folgendem Einwand zu befassen:
„Der Vertragsstrafentext beruhe auf einer vorformulierten Standardbedingung, die der Kläger regelmäßig setze, und lasse die Vertragsstrafe 'für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung' anfallen, ohne ein Verschulden zu verlangen.” Deshalb sei - so der Beklagte, der gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstossen hatte - die stets verwendete Vertragsstrafenregelung nach Urteil des OLG Köln, Az.: 6 U 207/06, nachlesen.