Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein Arzt hatte schnell noch nebenbei einen Weihnachtsmarkt besucht. Dort wurde sein betrieblicher Pkw vom Parkplatz gestohlen.
Steuerliches Ergebnis: Der steuerlichen Beurteilung von Unfallkosten entsprechend, darf nicht der Buchwert des anlässlich der Privatfahrt gestohlenen Kfz als Betriebsausgabe gewinnmindernd behandelt werden.
Erst gestern hat der Bundesfinanzhof sein Urteil - XI R 60/04 - bekannt gegeben.

Wenn Sie jetzt wieder Ski abfahren, benötigen Sie keinen Rückspiegel. Das Langericht Ravensburg hat lebensnah nach den Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes für (Alpin-)Skifahrer, den so genannten FIS-Regeln entschieden; Az.: 2 0 392/06. Gestritten wurde vor dem Landgericht Ravensburg um materiellen Schaden und um Schmerzensgeld.
Das Wichtigste:
Der Voranfahrende muss sich in der Regel nicht nach hinten orientieren. Der von hinten kommende schnellere Fahrer trägt weitgehend die Verantwortung.
Das Urteil ist außergewöhnlich umfangreich und enthält viele Hinweise, - auch zur Frage eines Mitverschuldens und zur Bedeutung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots.

So betitelt die neue Ausgabe - 37/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Rolf Schälike hat sich mit seinem Internetauftritt www.buskeismus.de auch gerichtlich durchgesetzt. Nachdem schon das Landgericht Berlin zu seinen Gunsten entschieden hatte, hat ihm nun auch das Kammergericht in einem Beschluss Az.: 9 W 75/07 Recht gegeben. Ein Anwalt hatte beantragt, die Unterlassung der Berichterstattung über ihn zu verfügen.
Die Kernsätze des Beschlusses:
„Der Antragsgegner betreibt eine Internetseite, auf der er über die Rechtsprechung einschließlich der mündlichen Verhandlungen (insbesondere) des Landgerichts Hamburg sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Pressesachen berichtet, diese auswertet und referiert. Damit übt er öffentliche Kritik an der Rechtsprechung dieser Gerichte. Dieses Bemühen des Antragsgegners um eine öffentliche Beschäftigung mit der Tätigkeit dieser Gerichte ist hinzunehmen. ... Im Rahmen einer solchen vom Antragsgegner betriebenen Auseinandersetzung [mit den Gerichtsverfahren], was auch das Auftreten und Handeln der einzelnen Prozessbeteiligten in den mündlichen Verhandlungen einschließt, ist es deshalb zulässig, auch unter namentlicher Nennung das Bemühen eines betroffenen Rechtsanwalts darzustellen, eine kritisch-satirische Berichterstattung über das Prozessverhalten der Beteiligten mit juristischen Mitteln zu verhindern.”

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 AZR 239/06, vermittelt eine Übersicht über die Anforderungen an Kündigungen bei dauernder Leistungsunfähigkeit. Ein Arbeitgeber, der sich nicht pedantisch an diese Grundsätze hält, hat meist schon verloren.
Vor allem sind drei Stufen zu beachten, nämlich:
1. Verlangt wird eine negative Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
2. Aufgrund dieser Prognose muss eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen nachweisbar sein.
3. Dann sind noch die Interessen abzuwägen. Die Interessenabwägung muss ergeben, dass die betriebliche Beeinträchtigung zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt.
Das Urteil konkretisiert diese Anforderungen. Es verbleibt jedoch dabei, dass ungeschulte Arbeitgeber nur unsicher kündigen und selbst Rechtsberater schwerlich vorhersagen können, wie ein Gerichtsverfahren enden wird. Am sichersten ist noch die Prognose: Es wird einen Vergleich geben, bei dem der Arbeitgeber zahlt.

Am vergangenen Freitag haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des OLG Hamburg, Az.: 3 U 110/06, berichtet, das in einfachen Worten eine Sichtweise beschrieben hat. Morgen wird im FOCUS Franka Dietzsch, die als 39-Jährige nun auch den Diskus-Weltmeistertitel 2007 erkämpft hat, kurz und bündig die Sicht erweitern.
Auf die Bitte: „Schenken Sie uns eine Lebensweisheit” antwortet sie:
Wer kämpft kann verlieren - wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Der Jurist weiß, dass sich die Erklärungsmöglichkeiten damit noch nicht erschöpfen.

Und nicht nur diese. Wettbewerbsrechtlich aktivlegitimiert sind bekanntlich, soweit es hier interessiert, nur Mitbewerber. Kann nun ein Berliner Familienrechtler wettbewerbsrechtlich gegen einen Frankfurter Kollegen vorgehen, - etwa wegen einer Werbung in den „Gelben Seiten” in der Rubrik „Familienrecht/Fachanwälte”?
Das Landgericht Berlin bejaht die Frage in einem Urteil Az.: 15 0 587/06. Im Anschluss an Rechtsprechung des BGH legt das Landgericht dar:
Es ist gerichtsbekannt, dass selbst in Gerichtsverfahren Parteien sich zuweilen nicht durch einen an ihrem oder am Sitz des Gerichtes, sondern an einem dritten Ort ansässigen Anwalt vertreten lassen. Dies scheint angesichts der heutigen Kommunikationsmittel und Reisemöglichkeiten auch ohne Weiteres machbar zu sein. ... Ein Rechtssuchender ... könnte die Beauftragung nach Empfehlung durch einen Bekannten in Erwägung ziehen.
Das LG Berlin beurteilte das Mitbewerberverhältnis zum Familienrecht zwischen kleineren Frankfurter und Berliner Kanzleien mit je fünf Anwälten. Der - oben hervorgehobene - Grundgedanke verlangt, grundsätzlich stets ein Mitbewerberververhältnis zu bejahen. Die Chance, empfohlen zu werden, haben Anwälte ja so gut wie immer.

Anzug = Anwalt, Fummelbunker ist in der Jugendsprache die Diskothek, Murmelschuppen die Kirche.
Die Juristen werden allerdings - verständlicherweise - in der Jugendsprache vernachlässigt. Aber nicht typische Jugenddelikte.
Diebstahl ist der Fünf-Finger-Rabatt. Sozialistisch umlagern bedeutet: stehlen. Beleidigen heißt: anfucken.
Denken Sie ein Kohlenbeschaffer mache sich vielleicht strafbar? Nein, Kohlenbeschaffer sind die Eltern.
Eltern bilden auch die Erzeugerfraktion.
Zu Ihrer weiteren Bildung:
äugeln = flirten.
Aquaholiker = jemand, der viel Wasser trinkt.
Schlampenstempel = Tatoo, direkt über dem Hinterteil.
Schrittschwitzer = dicker Mensch.
Bauarbeiterdekolletee = Hose, die zu tief blicken lässt.
Cellulitezentrum = Schwimmbad.
friedhofsblond = grauhaarig.
Gehirnprothese = Taschenrechner.
Intelligenzallergiker = Dummkopf.
Einen Kasper in der Schublade haben = schwanger sein.
Laugenbrezel = stark sonnengebräunte Person.
Männerabstellplatz = Bierzelt (sicher von Frauen erfunden).
Ritzenputzer = Stringtanga.
Speichelkonferenz = Zungenkuss.
Der PONS, aus dessen "Wörterbuch der Jugendsprache" diese Beispiele entnommen sind, übersetzt die deutsche Jugendsprache schon ins Englische, Amerikanische, Französische und ins Spanische.

Die „freundin” konnte weiterhin durchsetzen, dass die für sie geschützte Bezeichnung „LEICHTER LEBEN” nicht in der Zeitschrift „Laura” als Rubriktitel verwendet werden darf. Das Landgericht München I hat in einem Grundsatzurteil Az.: 1HK 0 9805/07 die einstweilige Verfügung, über die wir bereits berichtet haben, bestätigt.
Zunächst werden die Ausführungen zur Kennzeichnungskraft interessieren:
„Bei Berücksichtigung sämtlicher oben genannter Aspekte [siehe die Entscheidungsgründe] sowie der Tatsache, dass die Rechtsprechung schon für Zeitschriftentitel aus rein beschreibenden Elementen schwache Kennzeichnungskraft annimmt (vgl. BGH ..) enthält der Titel der Antragstellerin einen so großen originellen Überschuss über seinen rein beschreibenden Anteil hinaus, dass die Kammer im Rahmen des Werktitelschutzes von jedenfalls durchschnittlicher Unterscheidungskraft ausgeht.”
Der interessanteste Teil des Urteils sind die Ausführungen zur unmittelbaren Verwechslungsgefahr, zu der das Urteil feststellt:
„Der vorliegende Fall, dass ein als Rubriktitel eingeführter Titel in einer ähnlichen Zeitschrift identisch für identische Inhalte verwendet wurde, wurde - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nie entschieden.”
Vor allem überlegt das Gericht zum Erscheinen des Rubrikentitels in zwei Zeitschriften und gelangt damit zur Verwechslungsgefahr:
Der Verkehr ist auch durchaus daran gewöhnt, dass in unterschiedlichen Zeitschriften identische Inhalte enthalten oder beigefügt sein können. So finden sich z. B. häufig einheitliche TV-Programme als Beilagen unterschiedlicher Tageszetungen, die keine eigenen Programmhefte erstellen. ...”

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil Az.: 3 U 110/06 angenommen, es sei rechtmäßig zu werben: „Für Sie und Ihr Recht kämpft niemand so wie ROLAND”.
Für Anwaltskanzleien lassen sich aus dem Urteil wettbewerbsrechtlich durchaus interessante Anregungen herauslesen. So nimmt das Gericht an, es handele sich im Kontext um eine nichts sagende Angabe und eine allgemeine Anpreisung.
Darüber hinaus können die Worte zur Werbung mit „kämpfen” helfen; - nicht nur dem werbenden, sondern auch dem leidgeprüften Anwalt und seinen Mandanten:
So weiß man - etwa aus den im Sport populären Sparten des Fußball- oder Tennisspiels, dass das kämpferische Bemühen, selbst wenn es plakativ herausgestellt wird, keineswegs automatisch mit einem Sieg oder Erfolg gleichzusetzen ist und es ist dem Verkehr durchaus bewusst, dass es Wettkämpfe gibt, in denen gerade der Verlierer mehr gekämpft hat als der Sieger.
Dem werbewilligen Anwalt macht das OLG Hamburg dann allerdings doch einen Strich durch einen Teil der Rechnung. Gegen Ende stellt es auf eine Besonderheit der Rechtsschutzversicherer ab. Es argumentiert damit für die Rechtmäßigkeit der Werbung, dass die Rechtsschutzversicherer „nicht selbst gleichsam Hand anlegen”.