Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg hatte einen solchen Fall des forum-shopping in seinem Verfahren Az.: 5 U 67/06 zu entscheiden. Der Antragsteller hatte seinen in Stuttgart eingereichten Antrag zurück genommen, nachdem das Gericht nicht gleich einstweilig verfügte (sondern einen Verhandlungstermin anberaumte). Sofort anschließend wandte sich der Antragsteller mit einem gleich lautenden Antrag an ein anderes Gericht, das Landgericht Hamburg.
Das OLG Hamburg urteilte, dass in solchen Fällen die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG als Ausdruck eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses widerlegt ist; und zwar selbst dann, wenn die übliche Dringlichkeitszeit noch nicht abgelaufen ist.
In der Urteilsbegründung geht der 5. Zivilsenat darauf ein, dass die Problematik in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist und der 3. Zivilsenat desselben Gerichts schon gegenteilig entschieden hat.
Den Volltext des Urteils können Sie hier nachlesen.

Der Rundfunkstaatsvertrag erlaubt nur Internet-Aktivitäten, die einen Bezug zum Radio- oder TV-Angebot haben und das Programm begleiten. Der FOCUS von morgen beschreibt, wie stark der Rundfunkstaatsvertrag verletzt und dadurch vor allem auch die Meinungsvielfalt beeinträchtigt wird.
Ein Zitat aus dem Artikel:
„Die Verleger von Zeitungen und Zeitschriften sowie die privaten Radio- und Fernsehveranstalter protestieren gegen das drohende übermächtige öffentlich-rechtliche Web-Imperium. Sie müssen ihre Internet-Auftritte allein mit Werbung finanzieren. 'Die wirtschaftliche Basis der freien Presse und die Pressevielfalt in der digitalen Welt ist in Gefahr', warnt der medienpolitische Leiter des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Christoph Fiedler. Die mit staatlicher Finanzgarantie ausgestatteten Öffentlich-Rechtlichen bedrohten die noch fragilen Online-Geschäftsmodelle privater Anbieter.' ”

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte den FOCUS-Widerspruch noch zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat dagegen in seinem Beschluss Az.: 27 W (pat) 35/07 festgestellt, dass zwischen der Wortmarke FOCUS und der Wort-Bild-Marke

eine assoziative Verwechslungsgefahr im Sinne von § 114 Abs. 3, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Ein Berliner Verfahren dokumentiert die täglichen Schwierigkeiten der Presse bei der Beurteilung der Rechtslage und wie Recht Prof. Seitz hatte, als er in der NJW aufklärte: „Der Anwalt wird dem Mandanten kaum je zuverlässig sagen können, wie das Gericht entscheiden wird. .. Ach, der Richter ist so frei!”
Bezogen hat sich Prof. Seitz, ehemals Vorsitzender des OLG München-Pressesenats, zwar sicher nicht auf die Routinefälle. Aber dieses Berliner Verfahren zum bekannten Ehrenmord Sürücü veranschaulicht, wie weit der Unsicherheitsbereich reicht.
Das Landgericht Berlin hatte noch unter Az.: 27 0 846/06 geurteilt, dem „berechtigten Interesse, im privaten Alltagsleben nicht von Fotoreportern behelligt” und „von der Presse nicht in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt zu werden”, stehe „kein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber”.
Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts beurteilte die Sach- und Rechtslage genau geegenteilig. Er änderte das Urteil des LG Berlin und wies in seinem uns jetzt zugestellten Urteil Az.: 10 U 57/07 die Unterlassungsklage ab. Aus der Begründung:
„Es geht in dem streitgegenständlichen Bericht entgegen den Ausführungen der Klägerin auch nicht um ihr Privatleben, sondern um einen Aufsehen erregenden Mordfall und die Rolle, die sie und ihre Familie bei der Tat und im Prozess gespielt haben. In diesem Zusammenhang ist sowohl eine kontextneutrale Bildnisveröffentlichung ... zulässig” als auch ein Foto, das „nach Auffassung des Senats geeignet ist, die im Fließtext aufgestellte These zu untermauern ...”.

Ein neues wettbewerbsrechtliches Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 133/04 zu Tests kann zumindest in der Tendenz auch zugunsten des investigativen Journalismus interessieren.
Der BGH stellt in diesem Urteil in Frage, ob „weiter daran festgehalten werden kann, dass Fotoaufnahmen in Geschäftslokalen zu Testzwecken grundsätzlich unabhängig davon unlauter sind, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer erheblichen Betriebsstörung kommt oder zumindest die (konkrete) Gefahr einer solchen besteht”.
Das Urteil kann so verstanden werden, dass der BGH bei nächster Gelegenheit seine frühere Rechtsprechung aufgeben und solche Fotos nicht mehr beanstanden wird. Im entschiedenen Falle brauchte er die Frage noch nicht zu beantworten. Jedenfalls, so das Urteil, „kann in Fällen, in denen der Beweis eines Wettbewerbsverstoßes anders nicht zu führen ist, bei der Interessenabwägung dem Interesse des Geschäftsinhabers, mögliche Betriebsstörungen zu verhindern, nur dann der Vorrang eingeräumt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Gefahr einer erheblichen Betriebsstörung zu befürchten ist”. Es wurde also nach Ansicht des BGH zu Recht fotografiert.
An dieser Stelle haben wir bereits über ein Urteil zu einer Fernsehsendung berichtet, in welcher mit versteckter Kamera aufgenommene Bilder einer agitatorischen Freitagspredikt verbreitet wurden. Auch in diesem Falle wurden die Interessen zugunsten eines Nachweises durch Bildpublikation abgewogen (wenn auch nur in Bewzug auf die Verbreitung).
Man wird aus dieser und anderer Rechtsprechung jedenfalls lesen können: Sie tendiert dahin, dass mit Bildern nachgewiesen werden darf, soweit das Gericht ein Allgemeininteresse sieht. Ein Allgemeininteresse wird umso eher bejaht, je weniger die Information mit Unterhaltung oder gar so genannter Neugier in Verbindung gebracht werden kann.

So betitelt die neue Ausgabe - 33/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 32/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Selbst wenn ein Zeichen als Marke eingetragen wurde, weil angenommen worden ist, es habe sich im Verkehr durchgesetzt, bedeutet dies für Verletzungsrichter nur, dass sie regelmäßig von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgehen müssen. Begrenzt ist ihre Entscheidungsmacht jedoch lediglich insofern, als dass sie der eingetragenen Marke nicht jeglichen Schutz versagen dürfen.
So entschieden wurde in einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 22/04 auf der Basis älterer Entscheidungen.
Dieses Urteil „Pralinenform” befasst sich noch mit einer Reihe weiterer interessanter markenrechtlicher Aspekte.
Befragungstechnisch ist bemerkenswert, dass der BGH zu einer Fragestellung eine fachgerechte Auseinandersetzung vermisst, nämlich:
„Die Fragestellung einer demoskopischen Umfrage, durch die ermittelt werden soll, inwieweit eine Warenform herkunftsweisend ist, hat dementsprechend zu berücksichtigen, dass zwischen der Bekanntheit des Produkts als solchem und der Herkunftshinweisfunktion seiner Form zu unterscheiden ist. ... Bei der von der Klägerin vorgelegten ...-Umfrage lautete nach einer ersten Frage, die sich auf die Zugehörigkeit des Befragten zu den maßgeblichen Verkehrskreisen bezieht, die nächste Frage wie folgt: „Ich habe hier in Originalgröße die Abbildung einer Praline, von der die Verpackung entfernt wurde. Kennen Sie die hier abgebildete Praline?” Das Berufungsgericht äußert sich nicht zu der - gegebenenfalls mit sachkundiger Hilfe - zu beurteilenden Frage, ob diese Fragestellung fachgerecht ist ..”.

So betitelt die neue Ausgabe - 31/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wer seine Kanzlei „Wirtschaftjuristenkanzlei” nennt oder sich als „Wirtschaftsjurist” bezeichnet, führt rechtswidrig irre, wenn er nicht Rechtsanwalt ist. Er muss klarstellen. Zum Beispiel - vorausgesetzt, dass wenigstens insoweit die Anforderungen erfüllt werden: „Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH)”. So entschieden hat das OLG Hamm in seinem Urteil Az.: 4 U 153/06.