Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte den FOCUS-Widerspruch noch zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat dagegen in seinem Beschluss Az.: 27 W (pat) 35/07 festgestellt, dass zwischen der Wortmarke FOCUS und der Wort-Bild-Marke

eine assoziative Verwechslungsgefahr im Sinne von § 114 Abs. 3, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.