Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Katholik A wandte sich an das Erzbischöfliche Offizialat (bischöfliche Behörde für alle Angelegenheiten der kirchlichen Gerichtsbarkeit). Er beantragte, Katholik B zu veranlassen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzunehmen. Begründung des Antragstellers: Das Hauptgebot der Gottes- und Nächstenliebe verbiete einen solchen Antrag.
Das Erzbischöfliche Offizialat hat den Antrag mit folgender - auch für jede Predigt und als Trost für jeden Verlierer geeigneten - Begründung abgewiesen:
Die richterliche Entscheidung dient dem Rechtsfrieden und ist damit auch Teil jener Liebe, die in der Kirche und der Welt von den Christen verwirklicht werden kann.
Quelle: Neue Juristischen Wochenschrift 1994, bereits aufgegrffen in: Stadler, ”Das Feuer im Beichtstuhl ging offensichtlich von selbst aus ...”

Ob die meisten Juristen das Unterlassungsklagengesetz überhaupt kennen? Jedenfalls: Seiner Entstehungsgeschichte und seinem Wortlaut nach drängt sich nicht gerade auf, aus diesem Gesetz grundsätzlich einen Auskunftsanspruch jedes einzelnen Verbrauchers, dem unverlangt eine Werbe-SMS zusandt worden ist, abzuleiten.
Der BGH wendet Mitteilung der Pressestelle Nr. 106/2007 zu dem noch nicht veröffentlichten Urteil Az.: I ZR 191/04.

Wie schwierig es oft ist, den Schaden und seine Höhe gerichtlich nachzuweisen, ist jedem Anwalt leidvoll bekannt. Über Fälle, in denen ein Gericht auch noch die darlegungs- und beweispflichtige Partei zu Unrecht „abgebürstet” hat, wurde an dieser Stelle wiederholt berichtet. Der neueste vom BGH beurteilte Fall betrifft den durch eine fehlerhafte steuerliche Beratung entstandenen Schaden. Das Berufungsgericht hat nicht nur die Schlüssigkeit - so der BGH - falsch beurteilt. Es hat darüber hinaus sein Fragerecht nach § 139 Abs. 1 ZPO ungerechtfertigt nicht ausgeübt.
Hier können Sie die Einzelheiten im Beschluss Az.: IX ZR 43/06 des BGH nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 30/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der FOCUS berichtet morgen über einen Streit, der die Argumentation der Verlage zu den Streitigkeiten um Fotos Prominenter bestätigen kann, nämlich:
-- Einerseits ist Prominenten oftmals oder stets die Aufmerksamkeit durch freundliche oder doch unschädliche Publikationen, auch durch „Paparazzifotos”, höchst willkommen,
-- andererseits beauftragen sie - in unterschiedlichen Variationen - Anwälte gegen solche Publikationen.
FOCUS berichtet mit Einzelheiten und - auch zu den Anwälten - Ergänzungen:
Der Schauspieler Herzsprung beklagte sich in Interviews über veröffentlichte Urlaubsfotos, er sei „wahrscheinlich abgeschossen” worden, und er schaltete Anwälte ein. In Wirklichkeit dachte sich Herzsprung mit dem Fotografen eine mediale Gegenoffensive aus, nachdem die Presse über das Ende seiner Ehe berichtet hatte. So macht es der Fotograf jetzt in seinem Streit geltend und fügt hinzu: Um die Story packender zu machen „haben wir uns für die Paparazzi-Variante entschieden”.
Wie äußert sich Herzsprung zu den Behauptungen des Fotografen? Nur, - so wird er in dem morgen erscheinenden Artikel zitiert: „Meine Anwälte haben mich verdonnert, nicht mit der Presse zu reden”.

Die Zeitschrift TV Spielfilm kommentierte nicht schmähkritisch, als sie ein Drehbuch mit „Ideenklau” beurteilte und hinzufügte: „Gut geklaut ist halb gewonnen”.
Über das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin Az.: 27 0 745/06 haben wir an dieser Stelle am 27. Dezember 2006 berichtet. Nun hat das Kammergericht in einem Beschluss Az.: 10 U 2/07 die Berufung des Drehbuchautors nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Zuletzt stand im Brennpunkt, ob TV Spielfilm mit seiner Kritik geschmäht hat. Das KG verneinte. Wörtlich heißt es in den Gründen:
„Eine Schmähkritik zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (vgl. BVerfG ..., Wenzel ...). Hiervon kann auch dann keine Rede sein, wenn, wie der Kläger behauptet, der wesentliche 'Erzählstrang' ... bereits vor ... fertig ausformuliert war.”

"Die Entscheidungen der Anwaltskammern sind oftmals von einer juristischen Qualität, welche nicht im entferntesten den Eindruck erweckt, sie stammten von einer Anwaltsorganisation. Vergleichbare Qualitätsdefizite weisen auch andere freiberufliche Kammern auf. Hier wird nicht selten staatliche Verwaltung von einer - durchaus ehrenwerten - Laienspielschar praktiziert."
So heute im Wirtschaftsteil der F.A.Z. der Berusrechtler Rechtsanwalt Kleine-Cosack.

Wer die Leitsätze des neuen Bundesgerichtshofs-Urteils Az.: I ZR 198/04 liest, wird vielleicht hoffen, dass künftig besser gegen Nachahmungen vorgegangen werden kann.
Aber: Das Urteil bildet geradezu ein Musterbeispiel dafür, wie schwierig es ist, Nachahmungsverfahren zu gewinnen.
HERMÈS SELLIER wollte eine Annäherung gegen seine wohl berühmten Produktreihen KELLYS und BIRKINS durch einen Konkurrenten abwehren. Vorgetragen (und vom BGH in seinem Urteil auch abgehandelt) wurde so gut wie alles, was bei Nachahmungsverfahren vorgebracht werden kann.
Erfolglos. Typisch ist der vorletzte Satz der Entscheidungsgründe:
Da aufgrund hinreichenden Abstands der sich gegenüberstehenden Handtaschen keine Gefahr besteht, dass maßgebliche Teile des allgemeinen Publikums die 'Kelly-' und die 'Birkin-Nachahmung' der Beklagten für die Originale halten, sondern aufgrund des Erscheinungsbildes Originale und Kopien unterscheiden können, wird die Klägerin nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen behindert, die Wertschätzung und die Exklusivität ihrer Waren und somit ihre Absatzmöglichkeiten aufrecht zu erhalten.”
Liest sich doch eigentlich überzeugend, nicht wahr? Die Kägerin war jedoch ganz anderer Ansicht als der BGH und auch schon das Berufungsgericht. Wie lässt sich ein Gegenbeweis führen? Am besten mit einer (repräsentativen) Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, nämlich: Halten maßgebliche Teile des Publikums die „Nachahmungen” für Originale?

Was der Bundesgerichtshof gestern für jugendgefährdende Angebote bei eBay entschieden hat, deutet nach der BGH-Pressemitteilung Nr. 098/2007 darauf hin, dass der BGH nach und nach stärker für eBay eine Vorsorgepflicht nach schützenswerten Interessen ausdehnen wird. Allerdings, im Volltext liegt das Urteil I ZR 18/04 noch nicht vor, und das Urteil betrifft einen besonders sensiblen Bereich.
eBay muss, wenn eine Vorsorgepflicht besteht, bei Rechtsverstößen über seine Sperrpflicht hinaus vermehrt unterbinden. Als Kriterium für diese Vorsorgepflicht wird dann wohl tendenziell häufiger angenommen werden, dass es sich um schützenswerte „gleichartige Rechtsverletzungen” handelt.

Fünfmal hat sich nun Journalist Josef Hufelschulte gegen den NDR durchgesetzt. Hier können Sie die neue einstweilige Verfügung Az.: 324 0 552/07 nachlesen, den Text der Gegendarstellung eingeschlossen.
FOCUS informiert in einer soeben veröffentlichten Pressemitteilung über die einzelnen Verfahren.
Josef Hufelschulte ist der Journalist, der jahrelang vom Bundesnachrichtendienst rechtswidrig bespitzelt worden ist, und zwar auch in seinem privaten Lebensbereich. Bespitzelt wurde Hufelschulte, weil herausgefunden werden sollte, wie Hufelschulte "an die Informationen kommt".