Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So entschieden hat das Landgericht Berlin in einem uns am 14. Juni zugestellten Beschluss, Az.: 27 0 396/07. Gewonnen hat in diesem Verfahren die Tomorrow FOCUS AG.
Der Kernsatz der Gründe:
„Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei den Taten, deretwegen die Antragstellerin verurteilt worden ist, nicht lediglich um schwerste Straftaten handelt, sondern es sich zudem um solche Taten handelt, die in einzigartiger Weise die Geschichte der Bundesrepublik geprägt haben und an denen daher auch heute noch ein derartiges zeitgeschichtliches Interesse besteht, dass über sie berichtet werden darf, und zwar auch unter Namensnennung der Beteiligten ...”.
Das Gericht befasst sich in den Gründen auch noch ausführlich damit, dass sich das RAF-Mitglied mit einer Zeitungs-Bildpublikation vom 17./18. Dezember 2005 einverstanden erklärt hatte und zudem noch heute „das Buch der Antragstellerin ... im Buchhandel erhältlich ist, in dem sowohl ein Foto der Antragstellerin abgedruckt ist als auch Details über ihren Lebensweg, insbesondere ihre terroristische Vergangenheit mitgeteilt werden”. Und das Gericht ergänzt:
„Schließlich hat die Antragstellerin noch im Herbst ein Interview gegeben, das am 27. Oktober 2006 ... ins Netz gestellt und mit einem Foto der Antragstellerin bebildert sowie mit detaillierten Angaben zur terroristischen Vergangenheit der Antragstellerin versehen war.”
Diese Hinweise des Gerichts zum Einverständnis der Angreifer mit anderen Publikationen wirft erneut das Problem auf, ob in solchen Verfahren Betroffene oder deren Anwälte nicht Persönlichkeitsrechte verteidigen möchten, sondern nur die Presse steuern wollen, - aus finanziellen oder anderen medienwidrigen Gründen.

Einst hat er die Medien hofiert, in dieser Woche beschuldigte der scheidende Premierminister - schon oft zitiert - die britischen Medien:
„Sie sind wie eine wilde Bestie, die Menschen und deren guten Ruf in Stücke reißt.”
Quelle: der FOCUS von morgen.
Und: Wissen Sie, warum jetzt Kinder nicht 16 Jahre alt werden?
„Kinder, die 1991 nicht geboren wurden, werden jetzt nicht 16 Jahre alt, weil sie schlicht nicht da sind.”
Matthias Platzeck, Brandenburgs Ministerpräsident zum Geburtenrückgang nach der Wende, zitiert im morgen erscheinenden FOCUS 25/2007.

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Az.: 4 Sa 1/07, befasst sich eingehend damit, inwieweit ein Unternehmen Angriffe in einem Internet-Forum hinnehmen muss.
Angegriffen haben im entschiedenen Falle Handelsvertreter, nicht Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz hat keine Bedeutung gewonnen.
Das LAG stellte mehrere Rechtswidrigkeiten fest und nahm an, dass die Pflichtverstöße an sich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigten. Aufgrund einiger Besonderheiten musste jedoch - so das LAG - eine Abmahnung ausreichen.
Domainrechtlich interessiert, dass das Gericht - wie schon die Vorinstanz - durch den Bezug auf das Unternehmen eine Markenrechtsverletzung bejahte. Einzelheiten zu dieser Markenrechtsverletzung lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.
Äußerungsrechtlich sind die Ausführungen zur Bezeichnung „Mafia” am wichtigsten; nämlich:
„Im vorliegenden Fall enthält der Betreff „F.-Mafia” überwiegend eine Meinungsäußerung, allerdings verbunden mit einem Tatsachenkern. Derjenige, der diesen Begriff verwendet, will damit zum Ausdruck bringen, bei der betroffenen Personengruppe handele es sich um eine kriminelle Vereinigung. In der Ausdrucksweise ist der Vorwurf enthalten, ein Geschäftsgebahren sei strafwürdig, zumindest aber unredlich."

Gestern nun hat das Landgericht München I sein Urteil Az.: 7 0 6699/06 verkündet; - ohne die von dem einen oder anderen erhoffte urheberrechtliche Sensation.
Für die Libretti des 1929 verstorbenen Hugo von Hofmannsthal ist die Schutzfrist vor acht Jahren abgelaufen. Geschützt ist noch die Musik von Strauss für acht gemeinsam geschaffene Opern.
Das Landgericht München I hat nicht urheberrechtlich Libretti und Musik verknüpft.
Dennoch gehen die Erben des Dichters nicht ganz leer aus. Zivilrechtliche Verträge räumen - so das Landgericht - den Erben Erlösbeteiligungen ein. Die Ansprüche auf die Erlösbeteiligungen sind allerdings weitgehend verjährt.
Im Volltext ist das Urteil noch nicht bekannt.

„Er will nicht, dass man ihm die Bude stürmt. Er will nicht, dass man ihn mit Geschenken überhäuft. Und er will nicht den ganzen Tag warten, dass man ihm die Bude stürmt und ihn mit Geschenken überhäuft. 'Und dann kommt doch wieder kein Schwein'.”
Heute Abend im WDR, 21.45 Uhr. Dort werden Sie dann auch zu "Schmidteinander" daran erinnert: „Er schuf das Konzept und Schmidt ignorierte es.”

So betitelt die neue Ausgabe - 25/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Eine im Sinne der bisherigen Rechtsprechung absolute Person der Zeitgeschichte zeigte sich in der Öffentlichkeit mit einem neuen Lebenspartner. Diese absolute Person der Zeitgeschichte hat als eine erfolgreiche Fernsehjournalistin und -moderatorin einen nicht unerheblichen Einfluss auf den öffentlichen, vor allem politischen Meinungsbildungsprozess in Deutschland. In einem solchen Falle besteht ein „höchstaktuelles Informationsinteresse”, - auch an der Person eines neuen Lebenspartners.
Deshalb durften Fotos veröffentlicht werden, die „auf öffentlichem Straßenland in Paris entstanden, mithin in einer Situation, die nicht die Anforderungen an einen Besuch der örtlichen Abgeschiedenheit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung erfüllen”.
So entschieden hat das Kammergericht in einem uns in dieser Woche zugestellten Urteil 9 U 279/06.
Anmerkung: Im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juni 2004 und des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 leisten die Fotos zusammen mit dem begleitenden Text einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse.
Veröffentlicht wurden diese Fotos in der FREIZEIT REVUE (und schon eine Woche zuvor in „Neue Woche”).

Zu diesem Thema findet morgen und übermorgen auf dem Hambacher Schloss ein Kongress statt. Hier können Sie das gesamte Programm nachlesen.

Während das Handy ein fester Bestandteil des neuen französischen Präsidenten Nicolas Sarkozy ist, sagt Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble
„Ich habe kein Handy. Ich glaube, dass 95 Prozent aller übers Handy geführten Gespräche überflüssig sind.”
Quelle zu Schäuble: der FOCUS von morgen.

Eine Perspektive, die häufig - nicht nur zur Benutzung einer Marke - übersehen wird: Die isolierte Betrachtung bei Verwendung mehrerer Marken in einem Zeichen.
Im Streitfall verwendet die Klägerin ihre Wortmarken „Blue Night” und „bodo” so:

Das Oberlandesgericht Hamm hatte angenommen, die Klägerin habe die Wortmarke „Blue Night” nicht benutzt, sondern nur das Zeichen ”bodo Blue Night”.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner Entscheidung Az.: I ZR 71/04 das Urteil des OLG Hamm aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das OLG hatte nämlich zwei Entscheidungen des BGH außer Acht gelassen.
Der BGH wörtlich:
Die Verwendung mehrerer Marken zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung stellt eine weit verbreitete, wirtschaftlich sinnvolle Praxis dar. Insbesondere ist es üblich, neben einem auf das Unternehmen hinweisenden Hauptzeichen weitere Marken zur Identifizierung der speziellen einzelnen Artikel einzusetzen. In solchen Fällen können sowohl die Haupt- als auch die Zweitmarke auf die betriebliche Herkunft hinweisen mit der Folge, dass beide für sich genommen rechtserhaltend benutzt werden.”