Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Az.: 4 Sa 1/07, befasst sich eingehend damit, inwieweit ein Unternehmen Angriffe in einem Internet-Forum hinnehmen muss.
Angegriffen haben im entschiedenen Falle Handelsvertreter, nicht Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz hat keine Bedeutung gewonnen.
Das LAG stellte mehrere Rechtswidrigkeiten fest und nahm an, dass die Pflichtverstöße an sich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigten. Aufgrund einiger Besonderheiten musste jedoch - so das LAG - eine Abmahnung ausreichen.
Domainrechtlich interessiert, dass das Gericht - wie schon die Vorinstanz - durch den Bezug auf das Unternehmen eine Markenrechtsverletzung bejahte. Einzelheiten zu dieser Markenrechtsverletzung lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.
Äußerungsrechtlich sind die Ausführungen zur Bezeichnung „Mafia” am wichtigsten; nämlich:
„Im vorliegenden Fall enthält der Betreff „F.-Mafia” überwiegend eine Meinungsäußerung, allerdings verbunden mit einem Tatsachenkern. Derjenige, der diesen Begriff verwendet, will damit zum Ausdruck bringen, bei der betroffenen Personengruppe handele es sich um eine kriminelle Vereinigung. In der Ausdrucksweise ist der Vorwurf enthalten, ein Geschäftsgebahren sei strafwürdig, zumindest aber unredlich."