Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 29/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg schreibt zwar selbst heute noch „Beschluß”, zeigt sich jedoch in einem Beschluss mit dem Az.: 9 Ta 2/07 höchst gebildet:
„Einen Grund beleidigt zu sein, hätte vor allem Dr. jur. Kurt Tucholsky, dem ein Zitat von Ludwig Thoma in den Mund bzw. den literarischen Nachlass geschoben wurde. Aber auch Ludwig Thoma könnte sich ebenso mit Recht gekränkt fühlen, denn seine ironische Sprachschöpfung wurde durch die unvollständige Zitierung durch den Beklagten ihres selbstkritischen Witzes beraubt. Schließlich heißt es bei Ludwig Thoma, der selbst Rechtsanwalt war: 'Der königliche Landgerichtsrat Alois Eschenberger war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand'. Eschenberger hatte nämlich 'im Staatsexamen einen Brucheinser bekommen'. (Das Ganze ist nachzulesen in der Erzählung 'Der Vertrag' auf der Innenseite http://gutenberg.spiegel.de/thoma/muenchnr/mnch205.htm).”
Gönnen Sie sich ein Vergnügen und lesen Sie (wieder einmal) mehr über die Psyche vieler Juristen in „Der Vertrag von Ludwig Thoma”.

Das Oberlandesgericht Nürnberg meint: „Derjenige, der sich als solcher [Spezialist] bezeichnet, muss Kenntnisse und Erfahrungen haben, die über die eines Fachanwalts hinausgehen”.
Dieses Urteil Az.: 3 U 2675/06 bemüht sich auch sonst, den Begriff „Spezialist” stark einzuschränken, wenn nicht gar - so gut es geht - als Bezeichnung für Juristen abzuschaffen.
Offenbar entspricht dieses Urteil - trotz oder wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Az.: 1 BvR 159/04 - einer Tendenz. Am 25. August 2006 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Landgerichts Kiel berichtet, in dem es heißt:
„Unter dem Begriff des Spezialisten wird eine Person verstanden, die über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, sich ausschließlich um ein Fachgebiet kümmert und Mandate aus anderen Gebieten ablehnt.” Also, ein Jurist, der so fixiert sein muss, dass er sich nach vielen Jahren nur um ein Fachgebiet kümmert und darüber hinaus Aufträge aus anderen Fachgebieten ablehnt.
„Spezialist” = besonders guter Fachidiot?
Wem diese Rechtsprechung unverständlich erscheint, kann das Problem schnell ausfindig machen. Das OLG Nürnberg formuliert:
„Der Senat teilt ... die Ansicht, dass die Verwendung des Begriffs 'Spezialist für Versicherungsrecht' beim Verbraucher eine noch höhere Erwartung als die bezogen auf die Bezeichnung 'Fachanwalt für Versicherungsrecht' hervorruft: ...”. Auch das BVerfG, der BGH und auch das Urteil des LG Kiel stellen zu Recht auf das Verständnis der Verkehrsadressaten ab.
Aber, wie fassen die Adressaten auf?
„Der Verbraucher”, so als ob alle Verbraucher gleich auffassten, das gibt es sowieso nicht. Wie aufgefasst wird, ist eine Sachverhaltsfrage. Wer sich gegen die enge Rechtsprechung wenden möchte, muss deshalb darlegen und beweisen, dass die Adressaten anders auffassen. Am sichersten lässt sich der Beweis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit einer repräsentativen Umfrage führen.
Ausgewirkt hat sich auf die Einstellung der Gerichte möglicherweise jeweils rechtspsychologisch, dass in den einzelnen Fällen der Sachverhalt geradezu anspornte, gegen die Anwälte zu entscheiden.

Klose, Profifußballer, im FOCUS-Fragebogen von morgen auf die Frage: "Für welchen Maler würden Sie viel Geld ausgeben?":
"Bis heute mache ich mir nicht so viel daraus - leider fehlt mir auch die Zeit dafür."

Heute hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung Az.: I ZR 152/04 im Volltext bekannt gegeben. Die Kanzleien mit mehreren Fachanwälten werden dieses Urteil genauso studieren müssen, wie die Kanzleien, die gegen besondere Fachanwaltswerbungen vorgehen möchten.
Wichtig ist vor allem:
1. Bei überörtlichen Sozietäten muss nicht an jedem Standort ein entsprechender Fachanwalt arbeiten, wenn in der Kurzbezeichnung der Kanzlei allgemein auf die Beschäftigung von Fachanwälten hingewiesen wird.
2. Diese Rechtslage wird man sinngemäß auch auf den Fall anwenden müssen, dass neben Anwälten ein Steuerberater der Kanzlei angehört. Mit dieser Thematik befasst sich das Urteil jedoch nicht.
3. Weist eine Kanzlei in ihrer Kurzbezeichnung auf Zusatzqualifikationen hin, muss bei der namentlichen Aufführung der Berufsträger jeweils individuell die Zusatqualifikation angegeben werden.

Diesen neuen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts Az.: 3 AZN 1155/06 muss unverzichtbar jeder Jurist kennen.
Diese Entscheidung baut auf einer anderen Vier-Augen-Konstellation auf, nämlich:
„Dies [die Heranziehung einer Partei als Beweismittel] ist für die Fallgestaltung, dass in einem Zivilprozess eine Seite auf einen ihr nahestehenden Zeugen zurückgreifen kann, während die andere Seite an einem 'Vieraugengespräch' lediglich allein beteiligt war, in der Rechtsprechung anerkannt ....”.
Und sie schließt an:
„Die Grundsätze sind darüber hinaus auch auf eine Fallgestaltung wie sie hier vorliegt zu übertragen, dass ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden hat und deshalb kein Zeuge, auch kein 'gegnerischer' Zeuge zugegen ist. Auch in diesem Fall stünde die Partei vor einer nicht behebbaren Beweisnot, würde ihr nicht Gelegenheit gegeben, den notwendigen Beweis überhaupt zu führen ...”.
Anzuwenden ist dann entweder § 448 ZPO (Parteivernehmung) oder § 141 ZPO (Parteianhörung).

"Der kleine Klaus betet: 'Lieber Gott, du kannst ja alles, darum mache Paris zur Hauptstadt von Spanien; ich habe das in der Erdkundearbeit geschrieben'." (TV neu)

Wir haben vorgestern an dieser Stelle berichtet, dass sich Prof. Di Fabio verdienstreich mit den Kompetenzüberschreitungen in der EU-Gesetzgebung und -Rechtsprechung befasst.
Die F.A.Z. hat nun, gestern, in gleichem Sinne über ein Symposion zu Ehren der früheren Bundesverfassungsrichterin Karin Graßhof in Bonn berichtet.
In diesem Symposion veranschaulichte Prof. Di Fabio noch eingehender die Situation im Recht. Unter anderem: „Di Fabio erinnerte in Bonn an dieses Verfahren [Europäischer Haftbefehl], das eine ungute Mischung gezeigt habe, aus 'integrationistischem Überstellungseifer, dem es um die ungehinderte Verkehrsfähigkeit von Haftbefehlen geht, als handele es sich um Weichkäse oder Likör, und jenem neudeutschen Gehorsam vor europäischen oder internationalen Direktiven, die die eigene Exekutive, vielleicht nur halb bewusst, jedenfalls irgendwie, mit verabschiedet hat'.” (Reinhard Müller a.a.O.).
Für Juristen wie Historiker gleichermaßen interessant: Di Fabio legte dar, es sei kein Wunder, dass ausgerechnet Großbritannien, die älteste Demokratie, sich hier ausgeklinkt habe.
Noch klarer: Auf diesem Symposion „hat der Bonner Staatsrechtslehrer Josef Isensee daran erinnert, dass sich dieser Staat noch nicht in der Europäischen Union aufgelöst habe” (Müller a.a.O.
Damit kein Missverständnis entsteht: Es geht nicht um die Begeisterung für Europa, sondern um besorgniserregende Zustände im Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 28/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das gestern vom Bundesgerichtshof verkündete, bis jetzt jedoch nur in Form einer Pressemitteilung vorliegende Urteil Az.: 324 0 684/05 bringt nichts Neues, nachdem der BGH selbst zu Grönemeyer die Fotopublikation als rechtswidrig beurteilt hat..
Zum Grönemeyer-Urteil des BGH wird eine Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. Dies steht jetzt fest. Das BGH-Urteil zu Gönemeyer lässt sich unseres Erachtens aus mehreren Gründen nicht halten:
1. Die Entscheidung des BGH ist zwar noch nicht zugestellt worden. Aber:
Nach der Pressemitteilung hat der BGH den entscheidenden Aspekt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts außer Acht gelassen. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung begründet, dass und warum es möglich sein muss, die Realität über das Verhalten von Prominenten in der Öffentlichkeit zu vermitteln.
2. Selbst nach den neu vom BGH vertretetenen Grundsätzen (Illustration eines Artikels, der zu einem Thema von Allgemeininteresse beiträgt) müsste der BGH Fälle wie Grönemeyer anders entscheiden. Über den Unterschied zum BGH-Normalfall haben wir berichtet. Sie sehen in diesem Bericht:
Die Fotos wurden - noch ehe die neuen BGH-Grundsätze bekannt waren - zu einem Artikel gestellt, der einen Beitrag zu einem Interesse von Allgemeinheit bieten kann. Grönemeyer hatte für Abermillionen vielfach erfolgreich besungen und Interviews dazu gegeben, dass das Leben auch für ihn, nach seinen Schicksalschlägen, weiter gehen müsse; insbesondere auch nach dem Tod seiner geliebten Frau. Nun interessiert es die Millionen Käufer und Fans durchaus, dass für Grönemeyer das Leben in der Tat - mit einer neuen Lebensgefährtin - weiter geht.
Die vom BGH beurteilten Fotos zeigen - als noch neue Nachricht - Grönemeyer mit seiner Lebensgefährtin unter Passanten in Rom und in einem Straßencafé. Niemand wurde gestört. Niemand wird abträglich abgebildet. Die uns selbstverständlichen bekannten Fotos veröffentlichen wir wegen des Verbotsurteils des BGH vorsorglich nicht.