Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Im FOCUS von morgen wird ein Interview mit dem scheidenden Premiere-Chef veröffentlicht. Auszuwählen, was an dieser Stelle zitiert werden soll, fällt schwer. Die Fragen und Antworten zur „entspannenden Wirkung” seiner Kontoauszüge; zum Verhältnis zu Ziehvater Leo Kirch; dazu, „warum sich Herr Kofler mit seinen Millionen nicht einfach ein schönes Leben mit seiner Frau macht?” oder zum Bekenntnis Koflers: „Ich pflege mich nicht zu vernachlässigen”?
Wir wählen auszugsweise die Äußerungen zu den Möglichkeiten der gebührenfinanzierten Sender:
„Die Sportschau ist und bleibt ein Bremsklotz für die dynamische Entwicklung von Pay-TV in Deutschland. Das Gleiche gilt für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner ungebremsten Expansion [mit Zwangsgebühren], die die Wachstumschancen der privaten Medienindustrie substanziell einschränkt. ... Und das Internet ist das nächste Eroberungsgebiet. Und dann müssen wieder die Gebühren erhöht werden, weil das Neue ja Geld kostet.
Kofler geht nicht darauf ein, dass im Internet der Wettbewerb allein schon durch die Nutzung des für den Rundfunk mit Gebühren produzierten Materials und durch die Eigenwerbung verfälscht wird; ebenso nicht auf die Frage: Sind Zwangsgebühren auf Dauer überhaupt noch gerechtfertigt, nachdem durch das Internet und andere Medien die Grundversorgung medienvielfältig geboten wird und die gebührenfinanzierten Sender immer stärker mit reiner Unterhaltung ohne Informations- und Bildungswert um Zuschauer werben.

Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil Az.: II ZR 232/05 ausgeführt:
„Das Wort 'Pfand' ist auf der Flasche aufgedruckt. Die Flaschen sind mit Banderolen versehen. Die Banderolen enthalten ... u. a. den Aufdruck 'Pfand € 0,25' bzw. '0,25 €'. ... Nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Banderole ist die Beklagte [sie vertreibt und verwendet die Flaschen] verpflichtet, die von ihr vertriebenen Flaschen von jedem beliebigen Besitzer einer solchen Flasche zurückzunehmen und ihm den Pfandbetrag auszuzahlen.”
Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof in einem zweiten Urteil dargelegt, dass der Eigentümer einer Mehrwegpfandflasche sein Eigentum nicht verliert, so insbesondere nicht durch den Verkauf des Getränkes an den Großhandel oder danach an den Endverbraucher; Aktenzeichen: II ZR 233/05.

In der Mitteilung der Pressestelle benannte der BGH noch namentlich „den Käger Oliver Kahn”. In dem nun seit gestern vorliegenden Volltext des Urteils VI ZR 164/06 anonymisiert das Gericht: „ein international bekannter Fußballspieler”.
Das Urteil ist zwar umfangreich, aber nur deshalb, weil es die Ausführungen aus den Grundsatzurteilen des BGH vom 6. März dieses Jahres zu Bildpublikationen Prominenter wiederholt. In der Sache selbst geht es in den Entscheidungsgründen nicht einmal darauf ein, dass die Zeitschrift geltend machte, es sei doch berichtenswert, dass Kahn gleich vom Familienurlaub mit seiner Noch-Ehefrau und seinen Kindern auf Sardinien in den Urlaub mit „seiner Freundin V. K.” gewechselt habe.
Das beurteilte Foto zeigt Kahn und Geliebte auf der Promenade von St. Tropez.
Von Bedeutung ist das Urteil insofern, als es das vom BGH neuerdings herausgestellte Kriterium „Informationswert der Abbildung” in Zusammenhang mit der Wortberichterstattung weiter konkretisiert und in der nun schon gewohnten Terminologie annimmt:
„Auch wenn die Presse grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, was sie für berichtenswert hält, spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit - wie hier - wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht.”
Wie bisher auch, geht das Urteil mit keinem Wort auf die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein, nach der die Bevölkerung ein berechtigtes Interesse hat, in den bislang eingeführten Grenzen realistisch mit Bildpublikationen zu erfahren, wie sich ihre Leitbilder in der Öffentlichkeit verhalten.
Eine Reihe von Verfassungsbeschwerden wurden bereits erhoben. Das BVerfG wird entscheiden müssen, ob es an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, oder ob die Informations- und Pressefreiheit weiter eingeschränkt werden soll. Unsere Kanzlei hat in dieser Woche eine umfassende Verfassungsbeschwerde eingereicht zum Fall „Grönemeyer mit Lebensgefährtin unbehelligt beim Spaziergang in Rom inmitten der Fußgänger und Straßencafés” (mit Wortbericht über öffentliche Äußerungen und Songs, aus denen u. E. ein „Informationswert der Abbildung” an einer neuen Verbindung Grönemeyers folgt, so dass selbst nach den neuen BGH-Grundsätzen der BGH zugunsten der Presse hätte entscheiden müssen, meinen wir).

Der Feiertag Mariä Himmelfahrt gehört in der katholischen Kirche wie Weihnachten und Ostern zu den Hochfesten. Er lässt sich bis in das 6. Jahrhundert zurück verfolgen. Die leibliche Aufnahme Mariens in den Himmel wurde 1950 von Papst Pius XII zum Dogma erhoben.

Der „Enthüllungsjournalist” und „Undercover-Agent” Wallraff hat in einem „Werben & Verkaufen”-Interview, Ausgabe 28/2007, die Telefonmarktforschung von seinen Angriffen ausgenommen. Da diese Stelle in den Medien nicht aufgegriffen worden ist, halten wir sie hier fest:
„Inzwischen halte ich im Outbound-Geschäft nur noch Marktforschungsinstitute für unproblematisch.”
Die telefonische Markt- und Sozialforschung hebt sich durch eine ganze Reihe von Umständen ab. Unter anderem, sich teilweise überschneidend:
1. Die telefonische Markt- und Sozialforschung kann sich auf die verfassungsrechtliche Forschungsfreiheit berufen, Art. 5 des Grundgesetzes.
2. Wie bei der face to face- und bei anderer Empirischer Markt- und Sozialforschung ist es ausnahmslos verpönt, Befragungen mit einem Verkauf oder anderen Nicht-Forschungszwecken zu verbinden.
3. Die Adressen und erst recht Antworten der Befragten dürfen auf keinen Fall für Verkauszwecke verwendet werden.
4. Die deutsche Markt- und Sozialforschung hält sich insgesamt schon immer und ausnahmslos an das Wissenschafts- und das Anonymitätsprinzip. Was sich mit diesen Prinzipien nicht vereinbaren lässt, ist verboten und wird verfolgt.
6. Die Befragungsergebnisse werden nur als Gruppendaten übermittelt oder sonst bekanntgegeben. Zum Beispiel: 40 % der Berufskraftfahrer rauchen und nur 17 % der Landwirte. Die Markt- und Sozialforscher überlassen dagegen auf keinen Fall die Namen der Raucher an Werbungtreibende oder andere Interessierte.
7. Schnell benötigte und auch weitere repräsentative Erkenntnisse lassen sich nur durch telefonische Markt- und Sozialforschung ermitteln; so zum Beispiel aktuelle Meinungen zu einem bestimmten Ereignis wie dem G8-Gipfel 2007 Heiligendamm oder das Stimmungsbild bei Bahnstreiks.
8. Die für repräsentative Forschungen erforderliche Zuverlässigkeit der Befragung lässt sich bei telefonischen Befragungen am besten sicherstellen.
Die telefonische Markt- und Sozialforsachung konnte jahrzehtelang unbehelligt und letztlich stets anerkannt durchgeführt werden. Erst in der letzten Zeit wurden von dem einen oder anderen Instanzgericht gegenteilige Meinungen geäußert.
9. Die Mitglieder des Arbeitskreises Deutscher Marktforscher haben ein System entwickelt, das sicherstellt, dass niemand angerufen wird, der mitteilt, dass er nicht angerufen werden möchte.

So betitelt die neue Ausgabe - 34/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der voranstehend aufgeführte Beschluss der Ersten Kammer des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2007/02 - gibt auch sonst bemerkenswerte Hinweise. So wird in ihm ausgeführt:
„Die Äußerungen, die Bf. zu 1 gehöre zu den geschiedenen Ehefrauen, die ihre Ehemänner 'ruinieren' und 'wie eine Weihnachtsgans ausnähmen', waren als Werturteile einzustufen. Die Beurteilung des OLG, die rechtlichen Grenzen der Äußerung von Werturteilen seien nicht verletzt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.”
Von grundsätzlicher, immer wieder verwertbarer Bedeutung ist darüber hinaus, dass das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung zum journalistischen Interesse an personenbezogener Darstellung wiederholt. Wörtlich:
„Die Gerichte haben bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass anonymen Medienäußerungen häufig dasjenige Maß an Authentizität und Glaubhaftigkeit fehlt, welches ihnen den gewünschten Einfluss zu verleihen mag (vgl. BVerfGE 97, 391 [399, 402]).”

Nach einem - uns in der vergangenen Woche zugestellten, noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landgerichts München I, Az.: 21 0 1113/05, beträgt der marktübliche Lizenzpreis für die TV-Ausstrahlung einer Trickfilmsequenz 9 €/Sekunde im redaktionellen Rahmen, wenn der Film bereits fertiggestellt ist und über Archive bezogen werden kann.
Zu diesem Ergebnis gelangte die 21. Zivilkammer auf der Basis eines Sachverständigengutachtens, das sie überdurchschnittlich eingehend würdigte. Diese Würdigung finden Sie im letzen Teil, in Ziff. II, der Urteilsgründe.

Bei einem Kundendiensttechniker stand zwar nicht sicher fest, dass er Arbeitsmittel entwendet hat; aber das Landesarbeitsgericht Köln erklärte in einem Urteil, Az.: 9 Sa 1033/06, die fristlose Kündigung als Verdachtskündigung für rechtswirksam. Das LAG sah wegen des Verdachts und der Leugnung durch den Mitarbeiter das Vertrauen des Arbeitgebers als zerstört an.
Der Kundendiensttechniker wurde bei eBay 763mal positiv bewertet und nur einmal negativ. Gelobt wurde vor allem die gute Qualität der Ware und die schnelle Lieferung. Geliefert hat der Arbeitnehmer Artikel, wie sie ihm für seine Arbeit überlassen wurden, zum Beispiel Kabelringe.

Die Erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Beschluss - 1 BvR 2007/02 - für die Medien hilfreich dargelegt:
„Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsinteresses ... durfte berücksichtigt werden, dass nachhaltige Möglichkeiten einer Identifizierung der Bf. durch den beanstandeten Beitrag nicht eröffnet worden waren. ... Der in dem Beitrag genannte Nachname ... ist keineswegs selten anzutreffen. Ihr Vorname war in dem Beitrag nicht genannt worden. Der Wohnort der Bf. war nur vage durch Hinweis auf eine Region umschrieben worden. Nur beiläufig war zum Ausdruck gekommen, dass die Bf. als Ärztin berufstätig sei. ... Diese Fallumstände durften zum Anlass genommen werden, das Vorliegen einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu verneinen, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Geldentschädigung ist.