Die Erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Beschluss - 1 BvR 2007/02 - für die Medien hilfreich dargelegt:
„Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsinteresses ... durfte berücksichtigt werden, dass nachhaltige Möglichkeiten einer Identifizierung der Bf. durch den beanstandeten Beitrag nicht eröffnet worden waren. ... Der in dem Beitrag genannte Nachname ... ist keineswegs selten anzutreffen. Ihr Vorname war in dem Beitrag nicht genannt worden. Der Wohnort der Bf. war nur vage durch Hinweis auf eine Region umschrieben worden. Nur beiläufig war zum Ausdruck gekommen, dass die Bf. als Ärztin berufstätig sei. ... Diese Fallumstände durften zum Anlass genommen werden, das Vorliegen einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu verneinen, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Geldentschädigung ist.