Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Fall: Zwei Sozien, Dr. T. und W., beschäftigen drei weitere - von ihnen angestellte - Rechtsanwälte. Sie bezeichnen die Kanzlei auf dem Biefbogen kurz: „Dr. T, W. & Kollegen”. Die angestellten Rechtsanwälte werden auf dem Briefbogen nicht aufgeführt.
Die BGH-Entscheidung: Wenn „& Kollegen” angegeben wird, dann sind dafür mindestens zwei Kollegen namentlich auf dem Briefbogen aufzuführen. Im entschiedenen Fall damit neben den beiden Sozien mindestens zwei angestellte Rechtsanwälte. Dies ergibt sich aus Beschluss des Bundesgerichtshofs - AnwZ(B) 51/06 - ausdrücklich:
Das Interesse der Antragsteller, die mit der namentlichen Nennung angestellter Kollegen verbundenen haftungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen vermeiden zu wollen, rechtfertigt es nicht, dem rechtssuchenden Publikum die Information vorzuenthalten, welche - mindestens zwei - weiteren Kollegen in der Kanzlei der Antragsteller neben diesen tätig sind.
So ändern sich die Zeiten. Aus den früher so stark betonten Einwänden gegen Außensozietäten ist nun insoweit eine Pflicht zur Außensozietät geworden.

Diese Ansicht vertritt das Landgericht Berlin in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 27 0 591/07.
Auf die Aufgabe der Presse, sozial zu kontrollieren und die Realität zu vermitteln, geht das Gericht nicht ein. Es meint nur:
„Zwar muss der Antragsteller als neuer Lebensgefährte [der Prominenten], die aus dieser Beziehung keinen Hehl macht, eine öffentliche Erwähnung hinnehmen und sich darauf einstellen, dass an ihrer Partnerschaft in weiten Kreisen gesteigertes Interesse besteht. ... Einem größeren Publikum als dem Zuschauerkreis seiner wenigen Pornofilme hat er seine Tätigkeit gerade nicht zugänglich gemacht. Es war nicht Sache der Antragsgegnerin [Zeitschriftenverlag], die nach wie vor von weiten Teilen der Bevölkerung als peinlich empfundene Nebenerwerbstätigkeit des Antragstellers nunmehr der breiten Öffentlichkeit zu offenbaren.”

Franz Josef Strauß in einer Rede über Bonner Kabinettsbildungssprobleme:
„Geißler wird nicht Verteidigungsminister, eher wird Rita Süssmuth deutsche Schönheitskönigin.”
Otto Graf Lambsdorff („Graf Siberkrücke”):
„Der deutsche Bundestag ist mal voller, mal leerer, aber immer voller Lehrer.”
Ex-Kanzler Helmut Schmidt:
„Verstehe nicht, warum jemand sich über Kohl aufregt. Eigentlich tut er doch gar nichts.”
Das sind Ausschnitte aus einem morgen im FOCUS erscheinenden Beitrag zu dem neuen Buch von Hans G. Raeth: Die Kunst der Beleidigung.

Manche Reaktion auf das am Dienstag verkündete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkordnung liest sich, als habe das Gericht einer uferlosen Ausdehnung der öffentlich-rechtlichen Sender ins Internet den Boden bereitet. Übersehen wird, dass die Überlegungen des Gerichts außerhalb des Rundfunkbereichs nicht greifen. Nur in diesem Rundfunkbereich genießen die klagenden Anstalten überhaupt Grundrechtsschutz. Ausdrücklich heißt es im Urteil, der öffentlich-rechtliche Rundfunk solle nicht auf den gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand beschränkt werden (Tz. 123 des Urteils). Ein Anspruch oder auch nur das Recht von ARD und ZDF, ihre pressetypischen Online-Angebote über Zwangsgebühren zu finanzieren, lässt sich daraus nicht ableiten. Diese Telemedien fallen nicht unter den Rundfunkbegriff. Ihre strikte Beschränkung auf programmbegleitende Randnutzung bleibt erhalten und muss fortgeschrieben und weiterentwickelt werden, wie Vertreter der Verlegerverbände zurecht fordern. Deren Stellungnahme finden Sie hier.

So betitelt die Ausgabe 38/2007 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, Az.: 28 U 84/06, macht es Verkäufern schwer, ihrer Darlegungs- und Beweislast zur Annahme ihres Angebots gerecht zu werden. Dem Verkäufer ist es in dem entschiedenen Fall trotz gewichtiger Indizien nicht gelungen, das Landgericht Münster und nun das OLG Hamm davon zu überzeugen, dass der Beklagte aufgrund irgendeiner Anspruchsgrundlage den Kaupreis des angebotenen Kraftfahrzeugs zu erstatten hat.
Unter anderem führt das OLG Hamm aus:
„Ein Anscheinsbeweis aus dem Grunde, dass der Bekl. bei ebay unter dem betreffenden Namen 'lord.narayan' (als Mitglied seit 3. 7. 2003) registriert war und dort auch (im Übrigen mit durchgängig positiver Bewertung) bereits ein Vielzahl von Geschäften getätigt hat, kommt nach richtiger Auffassung nicht in Betracht. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist [folgen Hinweise auf Unterschiedliche Rechtsprechung und Literatur]. ... Sodann kann eine Schadensersatzhaftung des Bekl. nicht aus einer fahrlässigen Ermöglichung der Verwendung des Passworts ... hergeleitet werden. Voraussetzung dafür wäre, dass der Bekl. nicht nur die Benutzung seiner Daten einem Dritten ermöglicht hat, der unter seinem Namen gehandelt haben könnte, sondern überdies auch, dass von ihm dabei zumindest nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechenbar der Rechtsschein einer Vertretung gesetzt worden ist. ... ”.

Von heute bis Donnerstag wird im Deutschen Presserat getagt, das Plenum trifft sich am Mittwoch, die Beschwerdeausschüsse tagen am Dienstag und Donnerstag.
Im Mittelpunkt soll - mit Gästen - eine „interne Diskussion mit Chefredakteuren zum Thema Schleichwerbung/Trennung von Redaktion und Anzeigen” stehen.
Gäste sind: Henry Allgaier (Geschäftsführer Men's Health/Motor Presse), Dr. Nikolaus Fest (Chefredaktion BILD), Dr. Klaus Rost (Chefred. Märkische Allgemeine Zeitung), Rolf Seelheim (Chefred. Nordwest Zeitung), Jost Springensguth (Chefred. Kölnische Rundschau), Dr. Uwe Vorkötter (Chefred. Frankfurter Rundschau).
Es moderiert: Werer Lauff.
Vorab referiert RA Dr. Gaertner.

Den Beschluss des Bundesfinanzhofs Az.: VI B 42/07, über den allüberall berichtet wird, können Sie hier im vollen Text nachlesen.
Sie sehen, endgültig entschieden ist noch lange nicht. Der Beschluss befasst sich mit einer Aussetzung der Vollziehung, also nur mit dem vorläufigen Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht hat sich - was jedoch erforderlich sein wird - überhaupt noch nicht festgelegt. Aber auch der BFH letztlich noch nicht. Der Kernsatz im Beschluss des BFH besagt:
„Da im Schrifttum beachtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung erhoben werden, einander widersprechende Entscheidungen der Finanzgerichte vorliegen und die Streitfrage höchstrichterlicher Klärung bedarf, ist bereits deshalb das Vorliegen von verfassungsrechtlichen Zweifeln als Voraussetzung der AdV [ = Aussetzung der Vollziehung] zu bejahen.”
Der BFH hat in seinem Beschluss somit noch nicht erklärt, er halte die Neuregelung zum 1. 1. 2007 für verfassungswidrig; allenfalls lässt sich zwischen den Zeilen herauslesen, dass der BFH mit den Verfassungswidrigkeits-Stimmen sympathisiert.
Diese vom BFH auch aufgeführte Rechtsprechung und Literatur gegen die Verfassungsmäßigkeit stellt vor allem darauf ab, dass der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verletzt sei, weil ein großer Teil der Bürger nicht mehr den notwendigen Fahrtkostenaufwand geltend machen kann.
Welche Schritte Sie zu Ihren Gunsten unternehmen können, wird hier genau und anschaulich beschrieben.

Ein neues, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg - Az.: 10 Ga 4/07 - veranschaulicht, was im Einzelnen der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, wenn eine einstweilige Verfügung gegen eine Versetzung erfolgreich sein soll. Im entschiedenen Fall wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Urteil erging zu einer leitenden Position im eBusiness der Medien, gilt jedoch genauso für alle anderen Arbeitsbereiche.
Das LG Offenburg sah im entschiedenen Fall keinen Verfügungsgrund.
Die Kernsätze des Urteils:
„Vorliegend verlangt der Verfügungskläger nicht eine vorläufige Regelung, sondern den Erlass einer Befriedigungsverfügung. ... Es sind deshalb höhere Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen. ... Zwar will das LAG Chemnitz ... die Versetzung mit einer Nichtbeschäftigung (nach einer Kündigung) gleichsetzen, dies überzeugt die vorliegend zur Entscheidung berufene Kammer nicht. ... Zumindest bisher wurde der Verfügungskläger also nicht 'unter Wert' beschäftigt. Dass er den Kontakt zu dem von ihm aufgebauten Netzwerk in der Zeit bis zu einer - sofort vollstreckbaren - Entscheidung im Hauptsacheverfahren ... verloren hätte und damit seine beruflichen Chancen beeinträchtigt wären, hat der Verfügungskläger nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend dargelegt. ...”.
Das Urteil wird auch zu den Einzelheiten interessieren. So die Ausführungen dazu, inwiefern der Arbeitsplatz - Zimmer mit mehreren Mitarbeitern statt bisher Einzelzimmer - geändert werden darf. Das Urteil dokumentiert im Übrigen nebenbei, dass der Arbeitnehmer-Vertreter gleichzeitig die Hauptsacheklage einreichen sollte.

Jeder Fünfte würde gerne aus Deutschland auswandern. 14 % sind unentschieden. 66 % verneinen die Frage, wobei nicht feststeht, wieviele davon nur notgedrungen zu Hause bleiben.
In den letzten Jahren stagnieren die Zahlen. In den ersten Jahren nach dem Kriege wollten am meisten auswandern. Am wenigsten zur Zeit des Wirtschaftswunders. Vgl. das Schaubild bitte.
Sämtliche Daten stammen von unserer Mandantin IfD Allensbach.