Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, Az.: 28 U 84/06, macht es Verkäufern schwer, ihrer Darlegungs- und Beweislast zur Annahme ihres Angebots gerecht zu werden. Dem Verkäufer ist es in dem entschiedenen Fall trotz gewichtiger Indizien nicht gelungen, das Landgericht Münster und nun das OLG Hamm davon zu überzeugen, dass der Beklagte aufgrund irgendeiner Anspruchsgrundlage den Kaupreis des angebotenen Kraftfahrzeugs zu erstatten hat.
Unter anderem führt das OLG Hamm aus:
„Ein Anscheinsbeweis aus dem Grunde, dass der Bekl. bei ebay unter dem betreffenden Namen 'lord.narayan' (als Mitglied seit 3. 7. 2003) registriert war und dort auch (im Übrigen mit durchgängig positiver Bewertung) bereits ein Vielzahl von Geschäften getätigt hat, kommt nach richtiger Auffassung nicht in Betracht. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist [folgen Hinweise auf Unterschiedliche Rechtsprechung und Literatur]. ... Sodann kann eine Schadensersatzhaftung des Bekl. nicht aus einer fahrlässigen Ermöglichung der Verwendung des Passworts ... hergeleitet werden. Voraussetzung dafür wäre, dass der Bekl. nicht nur die Benutzung seiner Daten einem Dritten ermöglicht hat, der unter seinem Namen gehandelt haben könnte, sondern überdies auch, dass von ihm dabei zumindest nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechenbar der Rechtsschein einer Vertretung gesetzt worden ist. ... ”.