Der Fall: Zwei Sozien, Dr. T. und W., beschäftigen drei weitere - von ihnen angestellte - Rechtsanwälte. Sie bezeichnen die Kanzlei auf dem Biefbogen kurz: „Dr. T, W. & Kollegen”. Die angestellten Rechtsanwälte werden auf dem Briefbogen nicht aufgeführt.
Die BGH-Entscheidung: Wenn „& Kollegen” angegeben wird, dann sind dafür mindestens zwei Kollegen namentlich auf dem Briefbogen aufzuführen. Im entschiedenen Fall damit neben den beiden Sozien mindestens zwei angestellte Rechtsanwälte. Dies ergibt sich aus Beschluss des Bundesgerichtshofs - AnwZ(B) 51/06 - ausdrücklich:
Das Interesse der Antragsteller, die mit der namentlichen Nennung angestellter Kollegen verbundenen haftungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen vermeiden zu wollen, rechtfertigt es nicht, dem rechtssuchenden Publikum die Information vorzuenthalten, welche - mindestens zwei - weiteren Kollegen in der Kanzlei der Antragsteller neben diesen tätig sind.
So ändern sich die Zeiten. Aus den früher so stark betonten Einwänden gegen Außensozietäten ist nun insoweit eine Pflicht zur Außensozietät geworden.