Den Beschluss des Bundesfinanzhofs Az.: VI B 42/07, über den allüberall berichtet wird, können Sie hier im vollen Text nachlesen.
Sie sehen, endgültig entschieden ist noch lange nicht. Der Beschluss befasst sich mit einer Aussetzung der Vollziehung, also nur mit dem vorläufigen Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht hat sich - was jedoch erforderlich sein wird - überhaupt noch nicht festgelegt. Aber auch der BFH letztlich noch nicht. Der Kernsatz im Beschluss des BFH besagt:
„Da im Schrifttum beachtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung erhoben werden, einander widersprechende Entscheidungen der Finanzgerichte vorliegen und die Streitfrage höchstrichterlicher Klärung bedarf, ist bereits deshalb das Vorliegen von verfassungsrechtlichen Zweifeln als Voraussetzung der AdV [ = Aussetzung der Vollziehung] zu bejahen.”
Der BFH hat in seinem Beschluss somit noch nicht erklärt, er halte die Neuregelung zum 1. 1. 2007 für verfassungswidrig; allenfalls lässt sich zwischen den Zeilen herauslesen, dass der BFH mit den Verfassungswidrigkeits-Stimmen sympathisiert.
Diese vom BFH auch aufgeführte Rechtsprechung und Literatur gegen die Verfassungsmäßigkeit stellt vor allem darauf ab, dass der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verletzt sei, weil ein großer Teil der Bürger nicht mehr den notwendigen Fahrtkostenaufwand geltend machen kann.
Welche Schritte Sie zu Ihren Gunsten unternehmen können, wird hier genau und anschaulich beschrieben.