Manche Reaktion auf das am Dienstag verkündete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkordnung liest sich, als habe das Gericht einer uferlosen Ausdehnung der öffentlich-rechtlichen Sender ins Internet den Boden bereitet. Übersehen wird, dass die Überlegungen des Gerichts außerhalb des Rundfunkbereichs nicht greifen. Nur in diesem Rundfunkbereich genießen die klagenden Anstalten überhaupt Grundrechtsschutz. Ausdrücklich heißt es im Urteil, der öffentlich-rechtliche Rundfunk solle nicht auf den gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand beschränkt werden (Tz. 123 des Urteils). Ein Anspruch oder auch nur das Recht von ARD und ZDF, ihre pressetypischen Online-Angebote über Zwangsgebühren zu finanzieren, lässt sich daraus nicht ableiten. Diese Telemedien fallen nicht unter den Rundfunkbegriff. Ihre strikte Beschränkung auf programmbegleitende Randnutzung bleibt erhalten und muss fortgeschrieben und weiterentwickelt werden, wie Vertreter der Verlegerverbände zurecht fordern. Deren Stellungnahme finden Sie hier.