Diese Ansicht vertritt das Landgericht Berlin in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 27 0 591/07.
Auf die Aufgabe der Presse, sozial zu kontrollieren und die Realität zu vermitteln, geht das Gericht nicht ein. Es meint nur:
„Zwar muss der Antragsteller als neuer Lebensgefährte [der Prominenten], die aus dieser Beziehung keinen Hehl macht, eine öffentliche Erwähnung hinnehmen und sich darauf einstellen, dass an ihrer Partnerschaft in weiten Kreisen gesteigertes Interesse besteht. ... Einem größeren Publikum als dem Zuschauerkreis seiner wenigen Pornofilme hat er seine Tätigkeit gerade nicht zugänglich gemacht. Es war nicht Sache der Antragsgegnerin [Zeitschriftenverlag], die nach wie vor von weiten Teilen der Bevölkerung als peinlich empfundene Nebenerwerbstätigkeit des Antragstellers nunmehr der breiten Öffentlichkeit zu offenbaren.”