Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Gestritten wurde darüber, wann eine Berufungsschrift eingereicht worden ist. Betroffen ist somit ein Umstand, der von Amts wegen zu beachten ist.
Der Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägers bot nach § 236 Abs. 2 ZPO eine eidesstattliche Versicherung dazu an, dass er die Berufungsschrift am Tage des Fristablaufs zwischen 13 und 14 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen habe.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Die Begründung: Der Gegenbeweis sei mit der Behauptung des rechtzeitigen Einwurfs nicht angetreten worden.
Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Berufungsgerichts aufgehoben. In den Gründen legt er - sich auf frühere Entscheidungen berufend - dar:
„Nach § 139 Abs. 2 ZPO [Anmerkung: gemeint ist vermutlich Abs. 3] hat der Vorsitzende des Prozessgerichts die Parteien auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die in Anseheung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. Genügte dem Berufungsgericht die angekündigte Bereitschaft zur eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts D. nicht als Beweisangebot, hätte der Vorsitzende darauf hinwirken müssen, dass Zeugenbeweis angetreten wird. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei kann auch bei Fortdauer seiner Funktion als Zeuge vernommen werden.”
Aktenzeichen des BGH-Beschlusses: VI ZB 80/06.

Das Bundesarbeitsgericht hat vorgestern - in einer noch nicht im Volltext veröffentlichten Entscheidung - geurteilt:
Arbeitnehmer dürfen nicht beanspruchen, dass Personalakten fortlaufend mit Seitenzahlen nummeriert werden. Abgestellt hat das BAG darauf, dass der Arbeitgeber allein über die Art und Weise der Personalaktenführung bestimmen darf und sich aus keiner Rechtsnorm eine Einschränkung mit einer Pflicht zur Paginierung ableiten lässt.
Das Aktenzeichen beim BAG: 9 AZR110/07.

So betitelt die neue Ausgabe - 43/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte den Sonderfall zu beurteilen, dass (zahlreiche) Stücke einer privaten Sammlung verkauft worden waren.
Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss auf die Dauer, den Umfang und die Ausgestaltung der Verkäufe abgestellt und für den entschiedenen Fall die Unternehmereigenschaft bejaht; Az.: 6 W 27/07. Der Verkäufer hatte jedenfalls mehr als ein Jahr lang 484 (bewertete) Geschäfte abgeschlossen und einen eBay-Shop vorgehalten. Der Beschluss hebt ausdrücklich hervor, dass jemand auch dann Unternehmer sein könne, wenn er nicht einkaufe und nicht selbst herstelle.
Eine Folge ist neben den steuerlichen und anderen Kobsequenzen, dass auf den Unternehmer das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Anwendung findet.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jetzt zu einem Rechtsstreit über eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung einen niedrigen Streitwert festgesetzt, nämlich 900 €.
Begründet hat das OLG seinen Beschluss, Az.: I 20 W 15/07, gegenüber den sonst üblichen 5.000 bis 25.000 € damit:
Maßgeblich sei in dem entschiedenen Fall, dass der Markt groß sei und viele Unternehmen am Markt teilnehmen. Bei diesen Verhältnissen wirke sich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung allenfalls zufällig aus.

Antwort von Andreas Gauger, Sprecher des Vorstandes der 1&1 Internet AG im neuesten GUTER RAT-Fragebogen:
Jemand, der nicht von der Erde stammt. Dann wäre das mal geklärt.”
Gauger ist verheiratet und hat zwei Kinder.

So klar drückt sich Heribert Prantl in einer Kolumne im soeben erschienen Heft 3 der PUBLIZISTIK - Viertelsjahreshefte für Kommunikationsforschung aus. Der Titel: „Innere Sicherheit contra Pressefreiheit. Warum der Artikel 5 Grundgesetz der Restaurierung bedarf”.
Die Kolumne schließt: „Vor 175 Jahren hat der Staat Druckerpressen versiegelt. Heute gilt es, die Versiegelung von Informationsquellen zu verhindern.”
Was Prantl zum Wert der Pressefreiheit in der Auseinandersetzung um die innere Sicherheit ausführt, gilt sinngemäß auch für die Pressefreiheit zur sozialen Kontrolle der Prominenten und die Realitätsvermittlung durch die Medien.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nun mit einem Beschluss Az.: 395 36 109.5/12 die AUDI-Erinnerung gegen die Entscheidung der Markenstelle vom 15. Juni 2005 zurückgewiesen.
Bejaht wurde die Verwechslungsgefahr zwischen den identischen Marken „FOCUS” aufgrund der Ähnlichkeit der Waren „Sicherheitssysteme für Kraftfahrzeuge” der AUDI-Marke und der Waren „Übertragung von Signalen” der Marke des Focus Magazin Verlages.
Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigte, dass es sich bei der „Übertragung von Signalen” nicht nur um eine Dienstleistung, sondern auch um ein Übertragungsgerät und damit eine Ware handelt. Die „Übertragung von Signalen” ist - so das Amt - wesensbestimmend für „Sicherheitssysteme für Kraftfahrzeuge”, so dass eine Gefahr von Verwechslungen der zu vergleichenden Marken zu erwarten ist.

Das Landgericht Hamburg hat in einem instruktiven, noch nicht rechtskräftigen Urteil, Az.: 315 0 640/07, dargelegt:
Wenn jemand mit Werturteilen Dritter wirbt, ist diese Werbung vom Grundsatz her rechtmäßig. Das Gericht wörtlich:
„... Die Grenze ist deshalb zwischen Äußerungen zu ziehen, die nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise eine als nachprüfbar erscheinende Tatsachenbehauptung enthalten, und Äußerungen, die als bloßes Werturteil als eine der Nachprüfung nicht zugängliche bloße Meinungsäußerung aufgefasst werden ... Unabhängig von der Frage, ob sich unter 'bestgemachtes TV-Magazin' überhaupt noch eine Tatsachenbehauptung verstehen lässt, erkennen erhebliche Teile des Verkehrs durch den Sternchenhinweis, dass die Antragsgegnerin das (Wert-)Urteil eines Dritten wiedergibt.”
Gestritten wurde über die Werbung: „Deutschlands bestgemachtes TV-Magazin*”. Erläutert wurde mit dem Sternchen: „1. Platz im Genre-Ranking der TV-Zeitschriften bei den Lead Awards 2007”.
Der Werbungtreibende hat im entschiedenen Fall schließlich doch noch verloren. Das Gericht nahm nämlich an, die Werbung habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, dem Werbungtreibenden sei von einem Dritten ein Preis für „Deutschlands bestgemachtes TV-Magazin” verliehen worden.
Allgemein interessierend ist an der Entscheidung: Wer ersichtlich und zutreffend das Urteil eines Dritten wiedergibt, wirbt grundsätzlich nicht irreführend. Urteile eines Dritten können beispielsweise die Entscheidung einer Jury sein oder die Ergebnisse einer Meinungsumfrage. Bei Meinungsumfragen und Ähnlichem muss allerdings methodengerecht befragt worden sein. Hier können Sie Einzelheiten zur Werbung mit Marktforschungsdaten nachlesen.

So entschieden hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Beschluss mit dem Az.: 3 W 1228/07.
Es hat keine Ausnahme für eine Patentrechtsstreitigkeit zugelassen, in welcher außergerichtlich der auswärtige Anwalt tätig war. Auch für diesen Fall ist das Gericht dabei geblieben, dass „einer vernünftigen, kostenbewussten Partei, die in ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, grundsätzlich zuzumuten ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der entweder seine Kanzlei in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes oder am Gerichtsort selbst hat.” Der Beschluss hat auch die Rechtsprechung des BGH dazu berücksichtigt, dass für die Betrachtung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem außergerichtlich beauftragt wird.