Das Landgericht Hamburg hat in einem instruktiven, noch nicht rechtskräftigen Urteil, Az.: 315 0 640/07, dargelegt:
Wenn jemand mit Werturteilen Dritter wirbt, ist diese Werbung vom Grundsatz her rechtmäßig. Das Gericht wörtlich:
„... Die Grenze ist deshalb zwischen Äußerungen zu ziehen, die nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise eine als nachprüfbar erscheinende Tatsachenbehauptung enthalten, und Äußerungen, die als bloßes Werturteil als eine der Nachprüfung nicht zugängliche bloße Meinungsäußerung aufgefasst werden ... Unabhängig von der Frage, ob sich unter 'bestgemachtes TV-Magazin' überhaupt noch eine Tatsachenbehauptung verstehen lässt, erkennen erhebliche Teile des Verkehrs durch den Sternchenhinweis, dass die Antragsgegnerin das (Wert-)Urteil eines Dritten wiedergibt.”
Gestritten wurde über die Werbung: „Deutschlands bestgemachtes TV-Magazin*”. Erläutert wurde mit dem Sternchen: „1. Platz im Genre-Ranking der TV-Zeitschriften bei den Lead Awards 2007”.
Der Werbungtreibende hat im entschiedenen Fall schließlich doch noch verloren. Das Gericht nahm nämlich an, die Werbung habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, dem Werbungtreibenden sei von einem Dritten ein Preis für „Deutschlands bestgemachtes TV-Magazin” verliehen worden.
Allgemein interessierend ist an der Entscheidung: Wer ersichtlich und zutreffend das Urteil eines Dritten wiedergibt, wirbt grundsätzlich nicht irreführend. Urteile eines Dritten können beispielsweise die Entscheidung einer Jury sein oder die Ergebnisse einer Meinungsumfrage. Bei Meinungsumfragen und Ähnlichem muss allerdings methodengerecht befragt worden sein. Hier können Sie Einzelheiten zur Werbung mit Marktforschungsdaten nachlesen.