Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatte den Sonderfall zu beurteilen, dass (zahlreiche) Stücke einer privaten Sammlung verkauft worden waren.
Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss auf die Dauer, den Umfang und die Ausgestaltung der Verkäufe abgestellt und für den entschiedenen Fall die Unternehmereigenschaft bejaht; Az.: 6 W 27/07. Der Verkäufer hatte jedenfalls mehr als ein Jahr lang 484 (bewertete) Geschäfte abgeschlossen und einen eBay-Shop vorgehalten. Der Beschluss hebt ausdrücklich hervor, dass jemand auch dann Unternehmer sein könne, wenn er nicht einkaufe und nicht selbst herstelle.
Eine Folge ist neben den steuerlichen und anderen Kobsequenzen, dass auf den Unternehmer das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Anwendung findet.